Niedersachsen klar Logo

Klage gegen Untersagung der Kinderbetreuung im "Haus Krümelkids" in Bad Münder

Ortstermin der 3. Kammer


Die Klägerin wendet sich gegen die sofort vollziehbare Aufhebung ihrer Kindertagespflegeerlaubnis und die Untersagung, fortan persönlich oder durch von ihr abhängig beschäftigte und weisungsgebundene Betreuungskräfte eine Kindertagesbetreuung in ihren Geschäftsräumen fortzuführen.

Die Klägerin ist Mieterin eines vormals als Schule genutzten Gebäudes mit Außenanlagen in Bad Münder. In den Örtlichkeiten führte sie bis zum Erlass der streitgegenständlichen Verfügung unter dem Oberbegriff „Haus Krümelkids“ drei sogenannte Großtagespflegestellen, in denen von ihr selbst und ihrem Ehemann in selbständiger Ausübung sowie im Übrigen von Betreuungskräften, die die Klägerin dafür angestellt hat, eine entgeltliche Kindertagesbetreuung in Form von Kindertagespflege angeboten wurde.

Das Angebot war nach seiner formalen Ausgestaltung darauf ausgerichtet, den Anspruch der aufgenommenen Kinder auf einen Tagesbetreuungsplatz zu erfüllen, der den Kindern gegenüber dem für sie zuständigen örtlichen Jugendhilfeträger zusteht. Die Aufnahme und Betreuung erfolgte auf der Grundlage von Betreuungsverträgen, die jeweils eine Betreuungskraft mit den Eltern abgeschlossen hatte. Dem lag eine Bewilligung der Tagesbetreuung als öffentliche Leistung seitens des für das jeweilige Kind zuständigen Jugendhilfeträgers zugrunde. Die insoweit erbrachten Betreuungsleistungen rechnete die Klägerin unmittelbar mit den für die jeweiligen Kinder zuständigen Jugendhilfeträgern ab.

Für die Ausübung der Kinderbetreuung hatte das Jugendamt des beklagten Landkreises Hameln-Pyrmont sowohl der Klägerin und ihrem Ehemann als auch den angestellten Betreuungskräften jeweils eine Erlaubnis zur Ausübung der entgeltlichen Kindertagespflege erteilt.

Nachdem das Jugendamt des Beklagten Hinweise auf Verstöße gegen die für die Ausübung von Kindertagespflege geltenden Vorschriften erhalten hatte, führten Mitarbeitende des Jugendamtes am 21.12.2022 und am 26.01.2023 vor Ort Überprüfungen der Großtagespflegestellen durch. Dabei fanden sie jeweils Betreuungssituationen vor, die aus Sicht des Jugendamtes gegen die für die Ausübung von Kindertagespflege geltenden Regelungen verstießen.

Daraufhin erließ der Beklagte am 06.02.2023 die angegriffene Entscheidung und begründete diese im Wesentlichen wie folgt: Aus den anlässlich der Überprüfungen vor Ort getroffenen Feststellungen und aus den Angaben von bei ihr beschäftigten Betreuungskräften sei der Schluss zu ziehen, dass die Klägerin zur Ausübung der Kindertagespflege weder persönlich noch als Arbeitgeberin geeignet sei, weil ihr die dafür erforderliche Zuverlässigkeit fehle. Sie habe die drei Großtagespflegestellen tatsächlich wie eine einheitliche, gesondert genehmigungspflichtige Tageseinrichtung betrieben und die für die Durchführung von Kindertagespflege wesentlichen gesetzlichen Regelungen insbesondere bezüglich der persönlichen Zuordnung der Betreuungskräfte zu den einzelnen Kindern und der zulässigen Höchstzahl gleichzeitig betreuter Kinder systematisch bewusst und wiederholt missachtet. Auch habe sie ihre minderjährige Tochter und eine dafür nicht qualifizierte Mutter zeitweilig für die Betreuung der Kinder eingesetzt. Bei der Überprüfung am 26.01.2023 habe sich ein Kind unbeaufsichtigt bzw. in Obhut der Tochter in dafür nicht zugelassenen Räumlichkeiten befunden, die zudem die brandschutztechnischen Anforderungen nicht erfüllt hätten. Das Verhalten der Klägerin begründe eine Kindeswohlgefährdung. Die bei beiden Überprüfungen festgestellten Verstöße ließen in der Zusammenschau mit bereits in der Vergangenheit liegenden Vorfällen erkennen, dass der Klägerin insoweit die Einsichtsfähigkeit und die Bereitschaft fehle, sich zukünftig an die einschlägigen Rechtsvorschriften zu halten, weshalb eine von der Klägerin verantwortete weitere Kindertagesbetreuung in den Räumlichkeiten mit sofortiger Wirkung unterbunden werden müsse.

Gegen diese Verfügung wendet sich die Klägerin mit einer Klage und einem zusätzlichen Eilantrag, über die die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts am kommenden Dienstag, 14.03.2023, vor Ort mündlich verhandelt. Dabei beabsichtigt die Kammer, zunächst die Örtlichkeiten, in denen die Kinderbetreuung betrieben wurde, in Augenschein zu nehmen. Danach soll die mündliche Verhandlung im Martin-Schmidt-Konzertsaal in Bad Münder fortgesetzt werden.

Termin: 14.03.2023

Beginn: 13.00 Uhr vor Ort, „Haus Krümelkids“, Justus-von-Liebig-Weg 1, 31484 Bad Münder

Fortsetzung (geplant): 14.30 Uhr, Martin-Schmidt-Konzertsaal, Hannoversche Str. 14A, 31484 Bad Münder

Az.: 3 A 1393/23 (Klageverfahren) und 3 B 1394/23 (Eilverfahren)

Artikel-Informationen

erstellt am:
09.03.2023

Ansprechpartner/in:
Katrin Angerstein als Pressesprecherin

Verwaltungsgericht Hannover
Pressesprecherin
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750-379

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln