Niedersachsen klar Logo

Klage gegen Neubau einer Kinder- und Jugendpsychiatrie (in Wunstorf) erfolglos

Die Schallschutzmaßnahmen zugunsten der Nachbarn genügen dem Gebot der Rücksichtnahme


Die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat mit Urteil vom 07.12.2020 die Nachbarklage gegen die Erteilung einer Baugenehmigung für den Neubau der Kinder- und Jugendpsychiatrie des beigeladenen Klinikums in Wunstorf abgewiesen. Weiterhin lehnte das Gericht auf den Abänderungsantrag der Beigeladenen hin auch den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung in Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung ab.

Streitgegenstand war die Frage, ob das Vorhaben der Beigeladenen gegenüber den Klägern rücksichtslos ist, weil durch den Neubau auf dem Nachbargrundstück der Kläger im unzumutbaren Umfang die durch die benachbarte Bahnstrecke verursachten Lärmimmissionen reflektiert werden. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht ordnete im Rahmen des vorangegangenen Eilverfahrens mit Beschluss vom 14.02.2019 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung mit der Begründung an, dass die Beigeladene auf die Interessen der Kläger Rücksicht nehmen müsse, auch wenn sie nicht die unmittelbare Verursacherin des Bahnlärms sei. Die Beklagte erteilte der Beigeladenen daraufhin eine Nachtragsbaugenehmigung, der zufolge die östliche Wandfassade schallabsorbierend zu gestalten sei. Gleichzeitig ist eine Vereinbarung der Beigeladenen mit der DB Netz AG zum Inhalt der Änderungsgenehmigung gemacht worden, mit der sich die DB Netz AG zur Erhaltung des Schienenzustands in diesem Gleisbereich gegenüber der Beigeladenen und den Klägern verpflichtet hat.

Das Gericht ist nicht der Argumentation der Kläger gefolgt, dass die ergriffenen Maßnahmen unzureichend seien und Zweifel an den schalltechnischen Berechnungen des Gutachters der Beigeladenen bestünden. In Anlehnung an den Eilbeschluss des Nds. Oberverwaltungsgerichts ist die Kammer davon ausgegangen, dass die Beigeladene sich die von ihrem Vorhaben verursachten Lärmreflexionen des Schienenverkehrs grundsätzlich zurechnen lassen müsse und Maßnahmen zur Reduzierung der Lärmreflexion zu ergreifen habe. Sie sei allerdings nicht verpflichtet, die Bauabsichten solange zurückzustellen, bis jedwede lärmbedingte Gefahr gebannt oder gar die die Einhaltung der für dieses Gebiet geltenden Orientierungswerte gesichert sei. Die in der Nachtragsbaugenehmigung enthaltenen Maßnahmen seien aus Sicht des Gerichts ausreichend, um dem Rücksichtnahmegebot zugunsten der Kläger Rechnung zu tragen. Zwar würden durch die hochabsorbierende Ausführung der östlichen Wandfassade und die Vereinbarung zum Schienenschleifen nicht sämtliche Lärmreflexionen durch das Vorhaben kompensiert. Allerdings sei die Beigeladene dazu auch nicht verpflichtet, sondern nur zu einer Berücksichtigung der Interessen der Kläger und zum Ergreifen zumutbarer Lärmminderungsmaßnahmen.

Die Kammer hat gegen das Urteil die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zugelassen.

Az. 4 A 6938/17 und 4 B 4573/20

Artikel-Informationen

erstellt am:
08.12.2020

Ansprechpartner/in:
Dr. Mirko Widdascheck als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Pressesprecher
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750-382

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln