Artikel-Informationen
erstellt am:
24.10.2019
Ansprechpartner/in:
Dr. Mirko Widdascheck als Pressesprecher
Verwaltungsgericht Hannover
Pressesprecher
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750-382
In dem Verfahren haben sich die Kläger gegen einen Bescheid der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr gewendet, mit dem der Beigeladenen (ein bundesweit tätiges Einzelhandels- und Projektentwicklungsunternehmen) die Genehmigung zur Anlage und zum Betrieb eines Sonderlandeplatzes für Hubschrauber auf dem Dach ihres in der Gemeinde Isernhagen betriebenen Möbelhauses erteilt wurde. Die Beigeladene gab in ihrem Genehmigungsantrag an, den Landeplatz ausschließlich für Werksflugverkehr nutzen zu wollen. Die Kläger wohnen im Nahbereich des geplanten Hubschrauberlandeplatzes. Sie vertreten die Auffassung, dass die der Beigeladenen erteilte Genehmigung empfindliche Einschränkungen für die klägerischen Grundstücke bedeute. Entsprechende Belange habe die Beklagte nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt, sodass die Genehmigung rechtswidrig sei. Die Beklagte und Beigeladene sind dem entgegengetreten und stützen sich auf eingeholte Gutachten.
Die Kammer hat in ihrer Urteilsbegründung vorangestellt, dass sie die der Beigeladenen erteilte luftrechtliche Genehmigung nur insoweit überprüft habe, als die Kläger als Drittbetroffene in eigenen Rechten betroffen sein könnten. Ein Anspruch auf vollumfängliche Prüfung der Genehmigung bestehe nicht.
Entsprechende Rechtsverletzungen habe das Gericht letztlich nicht feststellen können. Die Kammer ist unter anderem zu der Überzeugung gelangt, dass durch den beabsichtigten Flugbetrieb alle maßgeblichen Lärmschutzwerte eingehalten würden und ist insoweit dem durch die Beigeladene vorgelegten schalltechnischen Gutachten gefolgt. Die Richter haben zudem die Einschätzung des luftrechtlichen Eignungsgutachtens geteilt, dass dem Hubschrauberlandeplatz keine Sicherheitsaspekte entgegenstünden. Insbesondere sei das von den Klägern vorgebrachte Vogelschlagsrisiko als gering einzuschätzen. Eine Verletzung der Rechte der Kläger auf Eigentum oder auf körperliche Unversehrtheit sei demnach durch die flugrechtliche Genehmigung nicht anzunehmen. Schließlich habe die Beigeladene legitime Gründe für den Bedarf der luftrechtlichen Genehmigung dargelegt. Dies sei für eine sogenannte „Planrechtfertigung“ ausreichend.
Az. 5 A 650/17
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24.10.2019
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