Niedersachsen klar Logo

Klage gegen Gebührenbescheid des Bundessortenamtes bleibt ohne Erfolg

11. Kammer weist Klage eines in Südniedersachsen ansässigen Vereins ab, der sich dagegen wendet, eine jährliche Gebühr in Höhe von 300 € für die Überwachung der Erhaltung einer Gemüsesorte zu zahlen


Der Kläger, ein gemeinnütziger Verein, dessen Ziel unter anderem die Erhaltung, Förderung und Verbreitung der Vielfalt von Kulturpflanzenarten und -sorten ist, beantragte im Jahr 2002 die Zulassung der Möhrensorte „Duwicker“ beim beklagten Bundessortenamt. Diese Zulassung ist Voraussetzung für den gewerblichen Vertrieb von Saat- und Pflanzgut nach dem Saatgutverkehrsgesetz. Vor der Zulassung führt das Bundesortenamt eine sogenannte Registerprüfung durch, für die eine Gebühr (diese betrug seinerzeit für Gemüse 550 €; aktuell beträgt sie 1.100 €) zu entrichten ist. Nach der Zulassung überwacht der Beklagte die Erhaltung der Sorte, wofür jährlich weitere Gebühren zu entrichten sind. Diese Gebühr beträgt für Gemüse im ersten Zulassungsjahr 50 € und erhöht sich jährlich. Ab dem 6. Zulassungsjahr beträgt sie 300 €.

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung dieser Überwachungsgebühr in Höhe von 300 € für das Jahr 2010: Die zugrunde liegende Verordnung, die im Jahr 2010 geändert worden sei, sei unwirksam. Vor der Änderung betrug die Überwachungsgebühr für Gemüse 100 Euro. Die Gebührenerhöhung sei nicht gerechtfertigt und die Gebühren seien willkürlich ermittelt worden. Insbesondere sei es nicht zulässig, die Kosten, die für den Prüfungsanbau bei der Zulassung der Sorte entstehen, auf die Überwachungsgebühr umzulegen. Zudem erfolge eine Quersubventionierung zugunsten von Züchtern, die ihre Pflanzenzüchtungen nach dem Sortenschutzgesetz als geistiges Eigentum schützen.

Der Beklagte hält die Verordnung für rechtmäßig. Die Überwachungsgebühren enthielten anteilige Erstattungen von Prüfungskosten. Diese würden nicht sofort nach Abschluss der Prüfungstätigkeit erhoben, sondern auf die Dauer der Zulassung verteilt. Damit würden die Züchter bei den Prüfungsgebühren finanziell entlastet. Zu hohe Prüfungsgebühren würden Züchter abschrecken, es bestehe aber ein allgemeines Interesse an der aktiven Züchtung und Weiterentwicklung der Sortenvielfalt. Die erhobenen Gebühren für die Registerprüfung und die Überwachung der Sorte würden im Übrigen nur etwa 37 % seiner Kosten decken.

Das Gericht hat die Klage mit Urteil vom 16.05.2013 abgewiesen. Die Gebührenerhöhung sei nicht zu beanstanden. Der Verordnungsgeber habe einen weiten Ermessenspielraum bei der Gestaltung der Gebühren. Daher sei es rechtlich zulässig, die Kosten, die für die Registerprüfung entstünden, auf die Überwachungsgebühr umzulegen. Die dem Bundessortenamt entstehenden Kosten für eine Registerprüfung seien erheblich höher als die hierfür erhobene Gebühr. Die Kosten für die Zulassung einer Möhrensorte hätten beispielsweise im Jahr 2005 mehr als 25.000 € betragen. Deswegen komme es auch nicht darauf an, welche Kosten konkret für die Überwachung der Erhaltung der Sorte entstünden. Da die Gebühren nicht annähernd kostendeckend seien, sei der Einwand, es erfolge eine Quersubventionierung der Anmeldungen nach dem Sortenschutzgesetz, nicht plausibel.

Gegen das Urteil kann vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Aktenzeichen: 11 A 2960/10

Artikel-Informationen

erstellt am:
17.05.2013

Ansprechpartner/in:
VPräsVG Ingo Behrens als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Pressestelle
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511/89750-318
Fax: 0511/89750-400

http://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln