Artikel-Informationen
erstellt am:
07.02.2022
Ansprechpartner/in:
Dr. Mirko Widdascheck als Pressesprecher
Verwaltungsgericht Hannover
Pressesprecher
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750-382
Die 4. Kammer verhandelt am 09. Februar 2022 die Klage der Stadt Delmenhorst gegen eine der Beigeladenen durch die beklagte Gemeinde Stuhr erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines „Decathlon“-Fachmarktes.
Die Beklagte genehmigte nach vorheriger Anpassung ihres Einzelhandelskonzeptes, des Flächennutzungsplanes und Änderung des örtlichen Bebauungsplans im Dezember 2019 der Beigeladenen die Errichtung des Vorhabens mit einer Verkaufsfläche von 3.565m² im Gewerbegebiet Brinkum-Nord. Nach erfolglosem Eilantrag (die zum Eilverfahren veröffentlichte Pressemitteilung ist abrufbar unter: Eilantrag gegen die Genehmigung eines großflächigen Sportfachmarktes erfolglos | Verwaltungsgericht Hannover (niedersachsen.de) verfolgt die Stadt Delmenhorst ihr Begehren gegen den inzwischen eröffneten Sportfachmarkt auf dem Klageweg weiter.
Sie vertritt die Auffassung, dass die Genehmigung des Vorhabens unter Verletzung des sogenannten interkommunalen Abstimmungsgebotes und der Ziele des Landesraumordnungsprogramms erteilt worden sei. Ihre Belange als Nachbargemeinde seien im Rahmen der Abwägung nicht ausreichend berücksichtigt worden. Mit der Errichtung eines weiteren großflächigen Einzelhandelsbetriebes erweitere die Gemeinde Stuhr die Einzelhandelsagglomeration in Brinkum-Nord und missachte die ihr durch die Landesraumordnung zugewiesene Rolle. Die Errichtung des „Decathlon“-Sportfachmarktes beeinträchtige durch die zu erwartenden Umsatzverschiebungen in städtebaulich relevanter Weise die Funktionsfähigkeit der Delmenhorster Innenstadt und gefährde so ihren Versorgungsauftrag im bereits vorgeschädigten Einzelhandelssegment der Sportbekleidung und –artikel. Die Auswirkungen des Vorhabens und der einhergehende Trading-Down-Effekt in Delmenhorst seien von der Beklagten systematisch unterschätzt worden, die hierzu vorgelegten Handelsgutachten nicht belastbar.
Die Gemeinde Stuhr verteidigt ihre Entscheidung und verweist darauf, dass unter Berücksichtigung der im Vorfeld eingeholten gutachterlichen Prognosen keine hinreichend schwere Beeinträchtigung der Planungshoheit der Stadt Delmenhorst zu erwarten sei. Die erwartbare Umsatzauswirkung auf den Einzelhandel in Delmenhorst sei mit lediglich 0,2 Millionen Euro pro Jahr marginal. Dies entspreche rund 7,5 % des branchenspezifischen Umsatzes im zentralen Versorgungsbereich von Delmenhorst und bewege sich unterhalb der Schwelle, die städtebauliche Auswirkungen realistisch erscheinen lasse. Es sei hingegen nicht der Zweck des interkommunalen Abstimmungsgebotes, Einzelhandelsbetriebe vor Konkurrenz zu schützen.
Die mündliche Verhandlung findet am Mittwoch, den 09. Februar 2021 ab 9:30 Uhr in Sitzungssaal 04 des Fachgerichtszentrums statt.
Interessierte Pressevertreter werden gebeten, sich bis zum 08. Februar 2022 um 18 Uhr bei der Pressestelle des Gerichts anzumelden und Sitzplätze zu reservieren. Die verbleibenden Sitzplätze werden der Öffentlichkeit nach Verfügbarkeit und der Reihenfolge des Erscheinens überlassen.
Zudem wird darauf hingewiesen, dass für den Zutritt zum Fachgerichtszentrum derzeit die 3G-Regel gilt.
Az.: 4 A 3597/20
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erstellt am:
07.02.2022
Ansprechpartner/in:
Dr. Mirko Widdascheck als Pressesprecher
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30175 Hannover
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