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Klage gegen Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung wegen des Verdachts der Bildung einer bewaffneten Gruppe und Verstößen gegen das Waffengesetz

Mündliche Verhandlung der 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover am Mittwoch, 11. März 2026


Der Kläger ist Reserveoffizier der Bundeswehr und wendet sich gegen die Anordnung seiner erkennungsdienstlichen Behandlung durch das LKA Niedersachsen. Das LKA Niedersachsen führt zur Begründung der Anordnung einer erkennungsdienstlichen Behandlung gemäß § 81b Strafprozessordnung (StPO) aus, es bestehe der Anfangsverdacht, dass sich der Kläger wegen der unbefugten Bildung einer bewaffneten Gruppe strafbar gemacht habe, indem er sich an Übungen mit „wehrsportähnlichem Charakter“ beteiligt habe. Darüber hinaus bestehe der Verdacht von Verstößen gegen das Waffengesetz und das Sprengstoffgesetz.

Der Kläger bestreitet die Veranstaltung von Übungen mit wehrsportähnlichem Charakter sowie die Verstöße gegen das Waffen- und das Sprengstoffgesetz.

Das Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Bildung einer bewaffneten Gruppe wurde mittlerweile gemäß § 170 Abs. 2 StPO mangels Vorliegens eines hinreichenden Tatverdachts eingestellt. Wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz wurde der Kläger rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt.

Die mündliche Verhandlung beginnt am Mittwoch, 11. März 2026 um 12.00 Uhr in Saal 4 des Fachgerichtszentrums Hannover.

Aktenzeichen: 4 A 2744/23

Artikel-Informationen

erstellt am:
06.03.2026

Ansprechpartner/in:
Dr. Mirko Widdascheck als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Pressesprecher
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750-382

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