Niedersachsen klar Logo

Klage gegen „Absolutes Haltverbot“ in Holtensen erfolglos

7. Kammer weist Klage des Inhabers eines Gewerbebetriebes gegen Haltverbot in der Bredenbecker Straße ab


Die Klage des Inhabers eines Gewerbebetriebes an der Bredenbecker Straße in der Ortschaft Holtensen der Gemeinde Wennigsen gegen die straßenverkehrsbehördliche Anordnung einer ca. 46 m langen Haltverbotsstrecke in der Nähe seines Gewerbegrundstückes ist mit Urteil vom 19.06.2019 abgewiesen worden; auch sein Eilantrag gegen das Haltverbot ist mit Beschluss gleichen Datums abgelehnt worden. Das Gericht sah nach einer Ortsbesichtigung keinen Rechtsverstoß der Region Hannover, die als Straßenverkehrsbehörde das Haltverbot angeordnet hatte. Die Haltverbotsstrecke betrifft einen Verschwenkungsbereich der Bredenbecker Straße. Auf der ca. 6 m breiten Fahrbahn in Fahrtrichtung Bredenbeck an dieser Stelle parkende Fahrzeuge würden nach Auffassung des Gerichts die Kraftfahrzeugführer zwingen, auf die Gegenfahrbahn auszuweichen, um den Abschnitt passieren zu können. Da die Sicht auf entgegenkommende Fahrzeuge nicht uneingeschränkt möglich wäre, ist das Haltverbot an dieser Stelle zwingend erforderlich, entschied das Gericht. Der Kläger hatte sich an das Gericht gewandt, weil er die Fahrzeuge seiner 27 Mitarbeiter und seiner Kunden nicht unmittelbar auf seinem Firmengrundstück unterbringen könne und deshalb auf Parkraum auf der Fahrbahn angewiesen sei. Das Gericht wies darauf hin, dass kein Anspruch auf Parken auf der öffentlichen Straße in unmittelbarer Nähe zum Wohn- oder Arbeitsort besteht und in Holtensen anderweitiger Parkraum zur Verfügung steht. Die Sicherheit des Straßenverkehrs geht den Parkwünschen der Kraftfahrer vor.

7 A 1539/19 und 7 B 1550/19

Artikel-Informationen

erstellt am:
19.06.2019

Ansprechpartner/in:
Sven-Marcus Süllow

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750-328

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln