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Keine Aufenthaltsdauer von mehr als drei Tagen im BoxHotel

Klage des Betreibers des BoxHotels bleibt überwiegend ohne Erfolg


Mit Urteil vom 15.12.2021 hat die 4. Kammer des Gerichts die Klage der Betreiberin des Boxhotels in Hannover überwiegend abgewiesen. Diese wandte sich gegen die Nebenbestimmung in der von der beklagten Landeshauptstadt erteilten Baugenehmigung, dass die unterbrechungsfreie Übernachtungsdauer pro Gast auf maximal drei aufeinanderfolgende Nächte begrenzt sei.

Die Kammer hielt die grundlegende Entscheidung des OVG Lüneburg zu fensterlosen Hotelzimmern (Urt. vom 12.05.2021, Az.: 1 LB 29/20, vgl. die hierzu ergangene Pressemitteilung, abrufbar unter: https://oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/aktuelles/presseinformationen/fensterlose-hotelzimmer-zum-kurzzeitigen-aufenthalt-zulassig-200488.html) für übertragbar und folgte der gegenteiligen Auffassung der Klägerin, die Entscheidung sei deswegen nicht übertragbar, weil es bei dem BoxHotel vor allem um die besondere Erfahrung gehe, in einer Schlafbox zu übernachten, nicht. Die Kammer bezog sich auf die Betriebsbeschreibung, nach der Zielkunden vor allem solche seien, die nach einer günstigen Übernachtung suchten. Die Beschränkung der Übernachtungsdauer führe nach den Erklärungen des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor allem dazu, dass die Zimmer für mehr als drei Übernachtungen vor allem nicht an Handwerker oder Messeaussteller und deren Montageteams vermietet werden könnten. Insbesondere bei diesen Gruppen handele es sich nach Auffassung der Kammer aber gerade nicht um Kunden, die wegen des besonderen Eventcharakters eine Schlafbox ohne Fenster buchten.

Erfolg hat die Klage im Hinblick auf einen Passus in der Nebenbestimmung, wonach der Nachweis über die Einhaltung dieser Nebenbestimmung der Beklagten auf Verlangen vorzulegen sei. Abgesehen davon, dass schon nicht klar sei, wie ein solcher Nachweis geführt werden könne und aus Sicht der Beklagten geführt werden solle, fehle es jedenfalls an einer Rechtsgrundlage für ein solches Verlangen. Die Überprüfung, ob die Vorgaben einer Baugenehmigung eingehalten würden, sei eine Frage der Bauaufsicht und könne nicht (zumindest teilweise) über eine Nebenbestimmung in der Baugenehmigung auf den Inhaber der Baugenehmigung abgewälzt werden.

Gegen die Entscheidung kann vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Az.: 4 A 1173/20

Artikel-Informationen

erstellt am:
15.12.2021

Ansprechpartner/in:
Dr. Mirko Widdascheck als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Pressesprecher
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750-382

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