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Kein öffentlicher Kunst- und Antiquitätenverkauf in Villa in Hannover-Kleefeld

4. Kammer bestätigt für sofort vollziehbar erklärte Nutzungsuntersagung der Stadt


Die Antragstellerin mit Sitz in Frankfurt/Main ist auf den Verkauf von Antiquitäten spezialisiert. Sie beabsichtigt, vom 11. bis 14. und vom 18. bis 22.03.16 in einer zum Verkauf anstehenden Villa in der Spinozastraße in Hannover-Kleefeld neben der Villeneinrichtung weitere antike Einrichtungsgegenstände und Dekorationen zu veräußern. Mit Verfügung vom 08.03.16 forderte die Landeshauptstadt die Antragstellerin auf, die Nutzung des Wohnhauses als öffentliche Verkaufsfläche zu unterlassen. Sie ordnete die sofortige Vollziehung an und drohte für den Weigerungsfall ein Zwangsgeld in Höhe von 8.000,00 € an. Zur Begründung gab sie im Wesentlichen an, die Antragstellerin wolle die Villa ohne die erforderliche Baugenehmigung zu gewerblichen Zwecken nutzen. Die geplante Nutzung sei im Hinblick auf Brandschutzanforderungen und das voraussichtlich entgegenstehende Planungsrecht nicht offensichtlich genehmigungsfähig. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich, weil es nicht hingenommen werden könne, dass sich der eigenmächtig geschaffene rechtswidrige Zustand für die Dauer eines Rechtsmittelverfahrens verfestigte und Präzedenzfälle schaffe.

Mit ihrem Antrag, die aufschiebende Wirkung des dagegen eingelegten Widerspruchs wiederherzustellen, hatte die Antragstellerin beim Verwaltungsgericht keinen Erfolg. Die 4. Kammer hat mit Beschluss vom heutigen Tage vielmehr die Rechtmäßigkeit der ausgesprochenen Nutzungsuntersagung und der Anordnung ihrer sofortigen Vollziehung bestätigt. Die geplante Nutzung zu gewerblichen Zwecken werde von dem für das Gebäude bestehenden Bestandsschutz nicht umfasst. Die sog. „Villa Haase“ sei zu Wohnzwecken errichtet worden. Innerhalb der Variationsbreite von Wohnnutzung liege unter Umständen noch die nur vorübergehende Durchführung eines Hausflohmarktes oder Räumungsverkaufs durch den Bewohner als wohnakzessorische Nutzung. Nicht mehr von dieser Variationsbreite umfasst seien demgegenüber beliebige gewerbliche Veranstaltungen von Fremdfirmen ohne jedweden Bezug zum Wohnen in der Villa. Nach der Verkaufsanzeige sollten Einrichtungsgegenstände aus mehreren (Fremd-)Villen verkauft und der komplette Bestand eines Kunstsachverständigen liquidiert werden, die extra herantransportiert würden. Die Villa selbst solle als „würdiger Verkaufsraum“ genutzt werden. Wenn daneben auch die Villa zum Verkauf angeboten werde, erscheine dies allenfalls als untergeordneter Nebenzweck, der zudem auch nicht zuvörderst im wirtschaftlichen Interesse der Antragstellerin liege. Nicht entscheidend sei, dass die gewerbliche Nutzung nicht dauerhaft, sondern nur an zwei verlängerten Wochenenden stattfinden solle. Das Bauplanungsrecht, aber auch Lärmschutz- und Brandschutzregelungen stellten an die beabsichtigte, wenn auch kurzfristige gewerbliche Nutzung andere Anforderungen als an eine Wohnnutzung. Eine Genehmigungsfähigkeit der Nutzung sei auch nicht offensichtlich. Da der rechtsverbindliche Bebauungsplan das Grundstück als reines Wohngebiet ausweise, in dem auch ausnahmsweise zulässige Nutzungen ausgeschlossen seien, käme die Erteilung einer Genehmigung nur über eine Befreiung in Betracht, die - wenn überhaupt - allenfalls nach einer alle Aspekte des Einzelfalls betrachtenden Prüfung erteilt werden könnte. Ermessensfehler seien im Übrigen nicht ersichtlich.

Az. 4 B 1644/16

Artikel-Informationen

erstellt am:
10.03.2016
zuletzt aktualisiert am:
11.03.2016

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

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