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Kein Erfolg für Nachbarklage gegen Baugenehmigung für einen Schweinestall trotz Überschreitung der Grenzwerte für Geruchsimmissionen

4. Kammer lehnt mit Beschluss vom 31.10.2012 den Eilantrag eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung für Mastschweinehaltung ab, obwohl die Gesamtbelastung unter Einbeziehung anderer Betriebe die Grenzwerte überschreitet.


Der Antragsteller - selbst nicht Landwirt - wendet sich gegen die seinem Nachbarn, dem Beigeladenen, vom Landkreis Diepholz erteilte Baugenehmigung für die Neuerrichtung und die Sanierung eines Schweinemaststalls mit insgesamt 660 Mastplätzen für Schweine in der Ortschaft Altenmarhorst (Gemeinde Twistringen, Landkreis Diepholz). Das Grundstück des Beigeladenen, auf dem dieser seit Jahrzehnten genehmigte Schweinehaltung betreibt, liegt ungefähr 130 m vom Wohnhaus des Antragstellers entfernt. In der näheren Umgebung finden sich weitere sieben landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung. Ein Geruchsgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass das Grundstück des Antragstellers zur Zeit einer Geruchsbelastung von ca. 52% der Jahresgeruchsstunden ausgesetzt ist. Diese Geruchsbelastung ginge auf ca. 45% der Jahresgeruchsstunden zurück, wenn das Vorhaben des Beigeladenen ausgeführt wird, da die Baugenehmigung als Sanierungs- und Geruchsminderungsmaßnahme insbesondere den Einbau eines Biofilters vorsieht. Das mit der Klage angegriffene Vorhaben des Beigeladenen führt - isoliert betrachtet - beim Antragsteller zu einer Belastung von ca. 2% der Jahresgeruchsstunden. Die von der Rechtsprechung als Orientierungshilfe herangezogene Geruchsimmissionsrichtlinie lässt in Dorfgebieten Geruchsstundenhäufigkeiten bis 20% zu.

Der Antragsteller hält die Genehmigung für rechtswidrig, weil trotz der Maßnahmen zur Immissionsminderung die Grenzwerte deutlich überschritten würden. Beigeladener und Genehmigungsbehörde verweisen auf die mit dem Vorhaben verbundene spürbare Verbesserung.

Nach Auffassung des Gerichts verletzt die Baugenehmigung den antragstellenden Nachbarn nicht in seinen Rechten. Geltend machen könne er die Beachtung des sogenannten Rücksichtnahmegebotes, das ihm Schutz vor unzumutbaren Immissionen gewähre. Dieses werde aber im konkreten Fall nicht verletzt, obwohl die Grenzwerte hinsichtlich der Gesamtbelastung - also die Geruchsbelastung, die durch alle landwirtschaftliche Betriebe verursacht werde - überschritten würden. Denn das Vorhaben des Beigeladenen führe durch über den Stand der Technik hinausgehende Maßnahmen wie den Einbau von Biofiltern zu einer spürbaren Verbesserung der Immissionssituation auf dem Grundstück des Antragstellers. Der Betrieb des Beigeladenen trage bei Berücksichtigung des jetzt genehmigten Zustandes zu der Geruchsbelastung am Wohnhaus des Antragstellers nicht mehr nennenswert bei.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.

Aktenzeichen: 4 B 5501/12

Artikel-Informationen

erstellt am:
07.11.2012

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