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Kein Erfolg für Eilantrag von Nachbarn der Flüchtlingsunterkunft in Hannover-Bothfeld

4. Kammer des Gerichts lehnt mit Beschluss vom 07.10.2013 den Eilantrag einer Nachbarin ab, die sich gegen die für das Flüchtlingswohnheim erteilte Baugenehmigung wendet


Die Antragstellerin ist Wohnungseigentümerin in einer Wohnanlage am Eichenweg in Hannover-Bothfeld. Ihr Grundstück befindet sich im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der eine im Osten des Plangebietes gelegene ca. 7.200 m² große Fläche als „Öffentliche Spielfläche“ festsetzt. Auf einem Baugrundstück, das etwa ein Drittel dieser Fläche ausmacht, erteilte die Landeshauptstadt Hannover (LHH) der Betreiberin eine Baugenehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Flüchtlingsunterkunft für 10 Jahre. Dabei erteilte sie zugleich eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans.

Gegen die Baugenehmigung und die Befreiung wendet sich die Antragstellerin. Der Gebietserhaltungsanspruch werde verletzt. Sie habe einen Abwehranspruch dagegen, dass die im Bebauungsplan als „Öffentliche Spielfläche“ festgesetzte Fläche für eine Flüchtlingsunterkunft genutzt werde. Außerdem gehe von einer entlang der BAB 2 verlaufenden Gasfernleitung ein Gefahrenpotential aus. Komme es zu einem Schadensereignis, müsse sie befürchten, dass herumfliegende Gebäudeteile der Flüchtlingsunterkunft sie selbst verletzten oder das von ihr bewohnte Gebäude beschädigten.

Dieser Argumentation ist das Gericht nicht gefolgt: Die Baugenehmigung verletze die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Die Festsetzung „Öffentliche Spielfläche“ vermittle der Antragstellerin keinen vom Störungsgrad der angegriffenen Nutzung unabhängigen, allgemeinen Gebietserhaltungsanspruch. „Drittschützend“ sei eine solche Festsetzung nur dann, wenn sich aus der Begründung des Bebauungsplans ergebe, dass allen Eigentümern der im Wohngebiet gelegenen Grundstücke das Recht eingeräumt werden sollte, unabhängig vom Grad ihrer Betroffenheit die Einhaltung der für das benachbarte Gebiet der öffentlichen Spielfläche getroffenen Festsetzungen einzufordern. Dies aber lasse sich der Planbegründung nicht entnehmen. Abgesehen davon bleibe auch nach Verwirklichung des Bauvorhabens noch genügend Platz, um den durch das Wohngebiet verursachten Bedarf an Spielfläche (660 m²) abzudecken. Die erteilte Befreiung verletze auch nicht das sog. Rücksichtnahmegebot. Die mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen auf das von der Antragstellerin bewohnte Grundstück seien nicht rücksichtslos.

Das Vorhaben halte auch genügend Abstand zu der Gasfernleitung ein. Der Bebauungsplan setze hier einen Schutzstreifen fest, der eingehalten werde. Einen darüber hinausgehenden Schutzanspruch habe die Antragstellerin nicht. Soweit sie einen Sicherheitsabstand von 350 m reklamiere, sei ergänzend darauf hinzuweisen, dass auch das von ihr bewohnte Gebäude (mit ca. 120 m) einen solchen Abstand nicht einhalte.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.

Aktenzeichen: 4 B 6483/13

Artikel-Informationen

erstellt am:
07.10.2013

Ansprechpartner/in:
Marcus Hettig als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Pressesprecher
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750-363

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