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Ist die angeordnete Außerbetriebssetzung eines vom sog. Dieselskandal betroffenen VW-Kraftfahrzeuges, dass kein Software-Update erhalten hat, rechtmäßig?

5. Kammer verhandelt am 23.05.2019 über Klage eines Pkw-Halters gegen eine Anord-nung des Landkreises Holzminden, seinen Pkw außer Betrieb zu setzen


Der Kläger ist Halter eines PKW der Marke VW, der mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 EU5 ausgestattet ist. Im Jahr 2015 wurde öffentlich bekannt, dass zahlreiche Dieselfahrzeuge des VW-Konzerns - darunter das Fahrzeug des Klägers - im Hinblick auf ihre Stickoxid-Emissionen nicht der EG-Typengenehmigung entsprachen, sondern mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen waren.

Mit Bescheid vom 15.10.2015 ordnete das Kraftfahrt-Bundesamt gegenüber der Volkswagen AG den Rückruf u.a. des vom Kläger gehaltenen Modells an, um die Motorsteuerung softwareseitig zu ändern und hierdurch die Abschalteinrichtung zu entfernen.

In der Folgezeit kam der Kläger den Aufforderungen der Volkswagen AG, sein Fahrzeug dem Software-Update zu unterziehen, nicht nach. Ebenso wenig reagierte der auf eine Mitteilung des Kraftfahrt-Bundesamts, wonach zum 09.01.2018 seine Halter- und Fahrzeugdaten an die zuständige örtliche Zulassungsbehörde gemeldet würden, wenn er bis dahin sein Fahrzeug nicht umgerüstet habe.

Mit Bescheid vom 20.02.2018 untersagte der beklagte Landkreis dem Kläger den Betrieb seines Fahrzeugs, forderte ihn zur Außerbetriebsetzung und Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I oder des Fahrzeugscheins bzw. der Betriebserlaubnis und Kennzeichenschilder innerhalb von 4 Tagen bzw. spätestens bis zum 27.02.2018 auf. Gleichzeitig drohte er die zwangsweise Stilllegung des Fahrzeugs an.

Der Kläger hat gegen diesen Bescheid Klage erhoben. Er macht geltend, der Bescheid sei ermessensfehlerhaft, da der Beklagte bei der Anordnung der Außerbetriebsetzung wesentliche entscheidungsrelevante Gesichtspunkte außer Acht gelassen habe. Es sei nicht nur nicht belegt, dass es durch das Software-Update zu einer Schadstoffreduzierung komme, sondern es sei auch ein vorzeitiger Motorverschleiß zu befürchten. Außerdem lasse der angegriffene Bescheid unberücksichtigt, dass er – der Kläger – zwischenzeitlich gegenüber VW Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche gerichtlich verfolge.

Beginn: 9.30 Uhr im Sitzungssaal 1

Az.: 5 A 2183/18

Hinweis: Aus technischen Gründen war eine frühere Ankündigung des Termins leider nicht möglich.

Artikel-Informationen

erstellt am:
22.05.2019

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