Artikel-Informationen
erstellt am:
05.12.2013
Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange
Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400
Der Betreiber eines Hotel- und Gaststättenbetriebes in der Straße „Am Heidkampe“ Ecke „Laher Heide“ in Hannover-Bothfeld darf in seinem nach Süden hin errichteten Anbau bis auf Weiteres keine Feiern oder ähnliche Veranstaltungen mehr ausrichten. Mit Beschluss vom heutigen Tage hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts in einem gerichtlichen Eilverfahren die Rechtsauffassung der Landeshauptstadt bestätigt, dass die Durchführung derartiger Veranstaltungen von der nur für die Einrichtung von Konferenzräumen erteilten Baugenehmigung für den Anbau nicht gedeckt und die Genehmigungsfähigkeit einer solchen Nutzung zweifelhaft sei. Die unter Anordnung der sofortigen Vollziehung ergangene Nutzungsuntersagung sei deshalb rechtmäßig.
Bei der Nutzung des Erweiterungsanbaus sowie der angrenzenden Terrassen- und Gartenflächen für konferenzunabhängige Veranstaltungen und Events handele es sich um eine grundsätzlich genehmigungspflichtige Nutzungsänderung und nicht - wie der Hotelbetreiber meine - um eine bloße Facette im Rahmen der Variationsbreite einer bereits genehmigten Nutzung. Die genehmigte Konferenznutzung unterscheide sich ganz wesentlich von den in den Erweiterungsräumen und den angrenzenden Außenflächen tatsächlich durchgeführten Feierlichkeiten aller Art, wie sie im Internetauftritt des Betreibers beworben würden. An die dort angepriesenen, üblicherweise lärmintensiven und bis spät in die Nacht hinein andauernden Hochzeit- und Weihnachtsfeiern mit Getränke- oder Cocktailflat „ohne Sperrstunde“, an „Outdoor-Wedding“ oder „Outdoor-Tagungen“ stelle das Baurecht andere und weitergehende Anforderungen insbesondere hinsichtlich des Immissionsschutzes oder der Regelung des Zu- und Abgangsverkehrs in den Nachtzeiten. Ob die deshalb erforderliche weitere Baugenehmigung erteilt werden könne, sei allerdings angesichts der von den Veranstaltungen ausgehenden Lärmemissionen zweifelhaft. Die Stadt habe das ihr eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Auch unter Berücksichtigung der von dem Betreiber geltend gemachten erheblichen wirtschaftlichen Einbußen sei die angeordnete Nutzungsuntersagung nicht unverhältnismäßig. Die hier auch im Interesse der Nachbarn erforderliche Einhaltung des öffentlichen Baurechts rechtfertige grundsätzlich selbst erhebliche Nachteile für den Betreiber, der den baurechtswidrigen Zustand zu vertreten habe. Dass die Existenz seines Hotel- und Restaurantbetriebes durch die angefochtene Nutzungsuntersagung unmittelbar bedroht wäre, habe der Betreiber nicht substantiiert dargelegt.
Az.: 4 B 7695/13
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde an das Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg statthaft.
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erstellt am:
05.12.2013
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Burkhard Lange
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