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Hat der Leiter der städtischen Feuerwehr Anspruch auf finanzielle Abgeltung nicht genommenen Urlaubs?

Landeshauptstadt verlangt Urlaubsantritt vor Abbau von Überstunden


Der Kläger, langjähriger Leiter der städtischen Feuerwehr, tritt nach Vollendung seines 60. Lebensjahres mit Ablauf des 30. September 2019 in den (für Feuerwehrbeamte regelmäßigen) Ruhestand. Im März 2019 beantragte er bei der beklagten Landeshauptstadt Freizeitausgleich in der Zeit vom 23. April 2019 bis zum 30. September 2019 (= 111 Tage) für mehr als 1000 bereits geleistete Überstunden (= 127 Arbeitstage). Sein außerdem noch bestehender, aber wegen Eintritts in den Ruhestand dann nicht mehr realisierbarer Urlaubsanspruch solle im Umfang des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von 20 Tagen für 2018 und 15 Tagen für 2019 (369,- € Tagesverdienst nach B 2 x 35 Tage = 12.915,- €) finanziell abgegolten werden.

Die Landeshauptstadt lehnte diesen Antrag ab und forderte den Kläger auf, zunächst seinen Erholungsurlaub ab dem 23. April 2019 vollständig anzutreten und erst anschließend seine Überstunden „abzubummeln“.

Mit der am 9. Mai 2019 erhobenen Klage verfolgt der Kläger insbesondere sein Ziel weiter, eine finanzielle Abgeltung für am Dienstende noch bestehenden Resturlaub zu erhalten. Die Stadt verhalte sich fürsorgewidrig, wenn sie ihm vorschreibe, vorrangig den Erholungsurlaub zu nehmen mit der Folge, dass ein Großteil der von ihm geleisteten Überstunden wegen des Eintritts in den Ruhestand verfalle, ohne dass er dafür noch einen Ausgleich erlangen könne.

Über die Klage wird im Einverständnis der Beteiligten nicht mündlich verhandelt, da es allein um die Beurteilung von Rechtsfragen geht. Die Kammer wird wegen der notwendigen Vereidigung eines ehrenamtlichen Richters am 10.10.2019 erst im Anschluss an ein um 10:30 Uhr zur mündlichen Verhandlung terminiertes anderes Verfahren beraten und entscheiden und das Ergebnis den Beteiligten voraussichtlich am frühen Nachmittag fernmündlich übermitteln. Im Anschluss wird die Öffentlichkeit mittels Pressemitteilung informiert.

Az.: 2 A 2401/19

Beratung und Entscheidung am 10.10.2019


Artikel-Informationen

erstellt am:
30.09.2019

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

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