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Hähnchenmastanlage in Asendorf darf vorerst nicht errichtet werden

4. Kammer des Verwaltungsgerichts stellt die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des LBU Niedersachsen gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung wieder her


In dem Verfahren Landesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz Niedersachsen (Antragsteller) gegen den Landkreis Diepholz (Antragsgegner) hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Landesverbandes am heutigen Tag wiederhergestellt.

Die Beigeladene bewirtschaftet einen von ihren Urgroßeltern 1912 gegründeten landwirtschaftlichen Betrieb. Der heutige Betriebsinhaber will den Betrieb von Schweinemast auf Hähnchenmast umstellen und erhielt hierfür im März 2018 eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Nachdem der Landesverband gegen die Genehmigung Widerspruch erhoben hatte, ordnete der Landkreis Diepholz im August 2018 die sofortige Vollziehbarkeit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an. Daraufhin begann die Beigeladene mit dem Bau ihrer Anlage.

Am 29. August 2018 ersuchte der Landesverband das Gericht um Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit der Genehmigung, im Ergebnis mit Erfolg.

Der Landesverband ist antragsbefugt und hat zu Recht einen Verstoß gegen das sog. Vorsorgeprinzip des § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG gerügt. Danach sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen. Ob die Beigeladene dem Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen getroffen hat, lässt sich vorliegend nicht feststellen.

Es ist zu besorgen, dass durch die Anlage der Beigeladenen, die nach dem LAI-Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Bioaerosol-Immissionen zulässigen Orientierungswerte dergestalt überschritten werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht mehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden können. Die Beigeladene hat nicht nachgewiesen und die Genehmigung stellt nicht sicher, dass durch die Abluftreinigungsanlage des Hähnchenmaststalls eine danach erforderliche Abscheidung der Bioaerosole von mindestens 75 Prozent erreicht wird.

Der Antragsgegner und die Beigeladene haben die Möglichkeit, innerhalb von zwei Wochen gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Beschwerde einzulegen. Über diese würde das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entscheiden.

Az.: 4 B 5526/18

Artikel-Informationen

erstellt am:
28.03.2019

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