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Eigentümer müssen ihre Grundstücke auf ehemaligem de Haen-Gelände sanieren

4. Kammer weist Klagen gegen Sanierungsanordnungen der Region Hannover ab


Nach mehrstündiger mündlicher Verhandlung hat die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover heute drei Klagen der Eigentümer von Grundstücken, die im Bereich des ehemaligen de Haen - Betriebsgeländes in Hannover-List liegen, gegen die an sie gerichteten Bodensanierungsanordnungen der Region Hannover abgewiesen. Noch am gestrigen Tag hatte die Region Hannover die streitigen Anordnungen als Reaktion auf einen rechtlichen Hinweis des Gerichts an die Beteiligten im Vorfeld der Verhandlung verändert und neben dem bisher geforderten Bodenaustausch zusätzlich auch eine Versiegelung der betroffenen Flächen vorbehaltlich deren denkmalschutz- und baumschutzrechtlicher Zulässigkeit als Sanierungsvariante zugelassen. Unter Einbeziehung dieser Änderung hat die 4. Kammer die Sanierungsanordnungen für rechtmäßig erachtet. Auf allen betroffenen Grundstücken lägen nach dem Ergebnis der durchgeführten Bodenuntersuchungen schädliche Bodenverunreinigungen in chemischer und/oder radiologischer Form vor, die ein Einschreiten der Region als Bodenschutzbehörde im Grundsatz rechtfertigten. Es sei auch nicht ermessenfehlerhaft, dass die Region eine Sanierung der betroffenen Flächen und nicht lediglich deren Absicherung vor einem Betreten verlangt habe. Das Bodenschutzgesetz gehe im Grundsatz von einem Vorrang der Sanierung gegenüber einer bloßen Sicherung kontaminierter Flächen aus. Letzteres sei nur dann geboten, wenn eine Sanierung entweder nicht möglich oder mit einem unverhältnismäßigen Mehraufwand verbunden wäre. Das sei bei den betroffenen Grundstücken nicht der Fall. Nicht zu beanstanden sei schließlich auch, dass die Region (nur) die Grundstückeigentümer herangezogen habe, nicht aber die Nacherben des ehemaligen Fabrikbesitzers de Haen oder die Landeshauptstadt Hannover. Die Region habe sich im Rahmen der sog. Störerauswahl rechtsfehlerfrei auf diejenigen Störer beschränken dürfen, deren rechtliche Verpflichtung zur Sanierung zweifelsfrei feststehe, was bei den Klägern als Grundstückeigentümern und damit sog. Zustandsstörern der Fall sei. Sowohl hinsichtlich der Nacherben von de Haen als auch hinsichtlich der Landeshauptstadt sei demgegenüber rechtlich zumindest zweifelhaft, ob sie überhaupt als Störer angesehen werden könnten.

Die Kammer hat eine Berufung gegen ihre Urteile nicht zugelassen. Die Kläger haben die Möglichkeit, innerhalb von einem Monat nach Zustellung des schriftlichen Urteils bei dem Nds. Oberverwaltungsgericht die Zulassung der Berufung zu beantragen.

Az.: 4 A 6262/12, 4 A 7145/12 und 4 A 2091/14

Artikel-Informationen

erstellt am:
11.03.2014

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

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