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Gefährdet Garage die Sicherheit des Verkehrs auf der L 390 in Almhorst (Stadt Seelze)?

Die 4. Kammer verhandelt am 24.04.2012 über die Klage von Eigentümern eines Grundstücks gegen eine Rückbauverfügung der Stadt Seelze.


Die Kläger zeigten im Jahre 2007 der Stadt Seelze die Errichtung eines Wohnhauses mit Garage und Carport auf ihrem Grundstück an, das direkt an der L 390 in Almhorst am Ende einer Kurve liegt. Die Garage sollte an die Grundstücksgrenze zur Straße gebaut werden. Sowohl der Architekt der Kläger als auch die beklagte Stadt Seelze gingen fälschlicherweise davon aus, dass das Bauvorhaben keiner Baugenehmigung bedarf, sondern nur (gemäß § 69 a NBauO) angezeigt werden muss. Nachbarn, die sich über den Standort der Garage wegen der Einschränkung der Sicht auf die Straße beschwerten, teilte die Stadt Seelze mit, ihre Prüfung habe ergeben, dass die Garage dem Baurecht entspreche.

Als auch die Straßenbaubehörde Vorbehalte hinsichtlich des Standorts der Garage äußerte, erklärten sich die Kläger mit Zustimmung der Nachbarn bereit, die Garage von der Grundstücksgrenze zurückgesetzt zu errichten, um Bedenken wegen der Sicherheit des Verkehrs Rechnung zu tragen. Aufgrund des Kurvenverlaufs im Bereich des klägerischen Grundstücks bestand die Befürchtung, dass wegen mangelnder Einsichtsmöglichkeiten die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gefährdet sei.

Dagegen äußerte nun die Beklagte Bedenken. Nach einem Ortstermin unter Beteiligung unter anderem der Stadt Seelze und der Straßenbaubehörde bauten die Kläger die Garage so wie ursprünglich der Stadt Seelze angezeigt. Der Vertreter der Straßenbaubehörde soll damit einverstanden gewesen sein.

Nach der Errichtung der Garage protestierten nun die Nachbarn und die Straßenbaubehörde. Es kam zu weiteren Gesprächen, in denen sich die Kläger bereit erklärten, die Garage zu versetzen, wenn die Stadt Seelze die Kosten übernehme. Der Versuch der Stadt Seelze, die Kosten einer Versetzung der Garage vom Kommunalen Schadensausgleich übernehmen zu lassen, scheiterte.

Schließlich gab die Stadt Seelze, die mittlerweile die Auffassung vertritt, die Garagen stehe unter verschiedenen Gesichtspunkten mit den Bestimmungen des Baurechts nicht in Einklang, den Klägern mit der durch die Klage angegriffenen Verfügung auf, die Garage um 1,50 m von der Straßengrenze zurückzubauen.

Die Kläger sind der Meinung, alles richtig gemacht zu haben, indem sie die Abstimmung mit allen Beteiligten gesucht hätten. Sie sind jedenfalls nicht bereit, die Kosten des Rückbaus zu tragen, nachdem sie sich bemüht hätten, es allen Recht zu machen.

Der Streit ist auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die Verkehrsbelastung der L 390 in Almfeld bereits im Vorfeld Gegenstand politischer Diskussionen gewesen ist.

Die Verhandlung findet zunächst um 12.00 Uhr vor Ort in Almhorst statt. Gegebenenfalls wird sie im Anschluss in Saal 2 des Verwaltungsgerichts fortgesetzt.

Treffpunkt in Almhorst: Vor dem Grundstück Hartrehre 2

Az.: 4 A 4001/10

Artikel-Informationen

erstellt am:
19.04.2012

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