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Fußballfan hat keinen Erfolg mit Eilantrag gegen Alkoholverbot

10. Kammer des Gerichts hat mit Beschluss vom 26.01.2017 den Eilantrag eines Fußballfans aus Münster abgelehnt, der sich gegen eine entsprechende Allgemeinverfügung der Bundespolizei gewandt hat.


Anlässlich der Fußballspielbegegnung zwischen dem VfL Osnabrück und SC Preußen Münster am 28. Januar 2017 in Osnabrück hat die Bundespolizeirektion Hannover durch Allgemeinverfügung das Mitführen und den Konsum von Alkohol, das Mitführen von Glasflaschen, Dosen, pyrotechnischen Gegenständen sowie Schutzbewaffnung und Vermummungsgegenständen auf verschiedenen Regionalzugstrecken im Raum Münster/Osnabrück verboten. Die Allgemeinverfügung ist unter http://www.bundespolizei.de/Web/DE/04Aktuelles/01Meldungen/2017/01/170128_allgemeinverfuegung_bpod-h.html veröffentlicht. Hiergegen wandte sich der Antragsteller, der die Verfügung im Wesentlichen als unverhältnismäßig rügt.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag schon aus formalen Gründen abgelehnt, weil der Antragsteller versäumt hatte, Widerspruch bei der Bundespolizeidirektion einzulegen und nicht dargelegt hatte, dass und inwieweit er durch die Verfügung tatsächlich betroffen ist. Auch in der Sache bleibe der Antrag ohne Erfolg, weil es dem Antragsteller zumutbar sei, sich vorläufig an die Verfügung zu halten und die Gefahrenprognose der Antragsgegnerin die Verfügung trage.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.

Artikel-Informationen

erstellt am:
27.01.2017

Ansprechpartner/in:
VPräsVG Ingo Behrens als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Pressestelle
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511/89750-318
Fax: 0511/89750-400

http://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de

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