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Freies Gymnasium Hannover hat Erfolg im Verfahren um Genehmigung einer „Montessori-Grundschule“ als Ersatzschule

Mit Urteil vom 25.09.2013 hat die 6. Kammer des Gerichts die Nds. Landeschulbehörde verpflichtet, das Genehmigungsverfahren fortzusetzen.


Die Klägerin ist private Trägerin des Freien Gymnasiums Hannover, einer anerkannten Ersatzschule in Hannover-Bothfeld. Sie plant seit einigen Jahren die Einrichtung einer privaten Grundschule in den Schulgebäuden des Gymnasiums. Die Klägerin hat einen Genehmigungsantrag vorgelegt, der die Errichtung der „Grundschule FGH“ zum Gegenstand hat. Die Grundlage der pädagogischen Arbeit der „Grundschule FGH“ soll die Pädagogik Maria Montessoris sein.

Die Regionalabteilung Hannover der Nds. Landesschulbehörde hat die Genehmigung dieser Grundschule abgelehnt. Das von der Klägerin vorgelegte pädagogische Konzept reiche nicht aus, um das für die Genehmigung privater Grundschulen in Art. 7 Abs. 5 Grundgesetz vorgeschriebene „besondere pädagogische Interesse“ an der Errichtung dieser Grundschule zu begründen.

Dieser Auffassung ist das Gericht nicht gefolgt: Die allein auf das fehlende besondere pädagogische Interesse (Art. 7 Abs. 5 Satz 1 GG) gestützte Ablehnung sei rechtswidrig. In Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht (in dessen Entscheidung vom 16.12.1992, Az.: 1 BvR 167/878, BVerfGE 80, 40 ff.) aufgestellten Grundsätze könne das Fehlen eines besonderen pädagogischen Interesses an der Errichtung der privaten Grundschule FGH nicht ausschließlich damit begründet werden, dass das pädagogische Konzept der Klägerin weder ein Leitziel noch eine besondere pädagogische Innovation im Bereich von Unterricht und Kompetenzentwicklung, welche das staatliche Schulwesen ergänze und bereichere, ausweise. Die Montessori-Pädagogik werde in Deutschland in vielen Einrichtungen und Schulen praktiziert. Montessori-Schulen seien ein fester und allgemein bekannter Begriff der deutschen Schullandschaft, was nicht nur für den Bereich der privaten Montessori-Schulen, sondern auch für vereinzelte öffentliche Schulen gelte. Dass es sich dabei nicht um eine pädagogische Innovation handele, sei für die verfassungsrechtliche Garantie der Privatschulfreiheit unerheblich. Die weitere Begründung des ablehnenden Bescheids der Beklagten sei ebenso allgemein gehalten. Sie gebe nichts für die Annahme her, das von der Klägerin vorgelegte pädagogische Konzept könne nicht umgesetzt werden und die Schullandschaft bereichern. Hierzu fehle es schon an einer konkreten Bezeichnung von überprüfbaren Kritikpunkten und der Bezeichnung der Gegenstände des Konzepts, die nach Auffassung der Beklagten konzeptionell nicht aussagekräftig genug seien.

Die Kammer hat die Nds. Landesschulbehörde daher verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebs der Grundschule FGH als Ersatzschule unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Aufgrund der Verpflichtung zur Neubescheidung ist die Nds. Landesschulbehörde verpflichtet, das Genehmigungsverfahren fortzusetzen und sodann abschließend über die Erteilung der Ersatzschulgenehmigung zu entscheiden.

Die Berufung gegen das Urteil wurde nicht zugelassen. Die Beklagte kann beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Aktenzeichen: 6 A 3517/12

Artikel-Informationen

erstellt am:
25.09.2013

Ansprechpartner/in:
VPräsVG Ingo Behrens als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Pressestelle
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511/89750-318
Fax: 0511/89750-400

http://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de

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