Artikel-Informationen
erstellt am:
18.03.2013
Ansprechpartner/in:
VPräsVG Ingo Behrens als Pressesprecher
Verwaltungsgericht Hannover
Pressestelle
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511/89750-318
Fax: 0511/89750-400
Der Kläger, der im Jahr 2011 die Ärztliche Prüfung bestand, war im Jahr 1999 und im Jahr 2001 wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Geldbuße bzw. zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten zur Bewährung verurteilt worden. Im Jahr 2011 wurde er wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten zur Bewährung verurteilt.
Der Niedersächsische Zweckverband zur Approbationserteilung versagte die Erteilung der Approbation, weil der Kläger unwürdig zur Ausübung des ärztlichen Berufs sei.
Der Klägerwendet ein, er sei im Jahre 2011 lediglich wegen Besitzes von Cannabis zum Eigenkonsum verurteilt worden. Die Straftat betreffe nicht das Verhältnis Arzt-Patient, sie stehe mit seiner ärztlichen Tätigkeit in keinem Zusammenhang. Die Versagung der Approbation sei unverhältnismäßig. Er konsumiere keine Drogen mehr, was er durch die Vorlagen von 15 Drogensreenings belegt habe.
Beginn der Verhandlung um 10.00 Uhr in Saal 1
Aktenzeichen: 5 A 267/12
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18.03.2013
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