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Entscheidungen in Eilverfahren zum Rettungsdienst-Auswahlverfahren der Region Hannover

7. Kammer gibt mit Beschlüssen vom 18.10.2012 dem Eilantrag eines Bewerbers statt und lehnt den Eilantrag eines anderen Bewerbers ab.


Die Region Hannover betreibt seit Juli ein mehrstufiges Auswahlverfahren mit dem Ziel der Beauftragung von Rettungsdienstunternehmen mit der Durchführung des Rettungsdienstes in der Region ab 1.1.2013 in der Gestalt einer Dienstleistungskonzession, die aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages erteilt werden soll. Das Auswahlverfahren ist mehrstufig angelegt und folgt nach der Änderung des Niedersächsischen Rettungsdienstgesetzes im Frühjahr nicht den Regeln über ein förmliches Verfahren vor der Vergabekammer. Deshalb ist das Verwaltungsgericht Hannover zuständig. Auf der 1. Stufe des Vergabeverfahrens hat die Region mehrere Bewerber ausgeschlossen, die unvollständige Bewerbungsunterlagen vorgelegt hatten. Zwei Bewerber wandten sich gegen die an sie gerichteten Absageschreiben der Region mit Eilanträgen an das Verwaltungsgericht.

Die 7. Kammer des VG Hannover hat mit Beschluss vom 18.10.2012 in beiden Fällen entschieden und die Region in einem Fall im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Bewerber weiter am Auswahlverfahren teilnehmen zu lassen. Dieser hatte die fehlende Bescheinigung eines kommunalen Steueramtes unverzüglich nachgereicht. Das Gericht sah den Ausschluss des Unternehmens als ermessensfehlerhaft an, weil die Region den Bewerber zuvor nicht auf die Unvollständigkeit seiner Unterlagen aufmerksam gemacht hatte. Das Gericht sah hierin ein widersprüchliches Verhalten, weil die Region gleichzeitig die Bewerbungsfrist mit der Begründung verlängert hatte, den Bewerbern die Erstellung ordnungsgemäßer Teilnahmeanträge zu ermöglichen.

Im zweiten Fall hat das Gericht den entsprechenden Eilantrag abgelehnt, weil der Bewerber die fehlende Kapitalbescheinigung auch bis zur gerichtlichen Entscheidung nicht vorgelegt hatte und es insoweit auf den fehlenden Hinweis der Region vor Erlass des Absageschreibens auch nicht ankam.

Gegen die Entscheidungen ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht statthaft.

Aktenzeichen: 7 B 5189/12 und 7 B 5550/12

Artikel-Informationen

erstellt am:
22.10.2012

Ansprechpartner/in:
VPräsVG Ingo Behrens als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Pressestelle
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511/89750-318
Fax: 0511/89750-400

http://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de

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