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Entscheidung über Eilanträge zur Durchführung der Frühlings- und Oktoberfeste in Hannover für die Jahre 2016 bis 2018

Mit Beschlüssen vom 01.12.2015 hat die 11. Kammer die gegen die beabsichtigte Vergabe durch Losentscheid gerichteten Anträge von Bewerbern im Wesentlichen abgelehnt.


Antragsteller in dem Verfahren zu dem Aktenzeichen 11 B 5585/15 ist die „Arbeitsgemeinschaft für Volksfeste in Hannover“ (im Folgenden: Arbeitsgemeinschaft). Diese führt die Frühlings- und Oktoberfeste seit vielen Jahren durch. Grundlage hierfür sind eine von der Landeshauptstadt erteilte Dauerfestsetzung aus dem Jahr 1980 sowie eine kommunalrechtliche Erlaubnis.

Durch öffentliche Ausschreibung bot die Landeshauptstadt den Schützenplatz Hannover zur Durchführung der Frühlings- und Oktoberfeste in den Jahren 2016 - 2018 an. Darauf bewarb sich neben der Arbeitsgemeinschaft auch die Antragstellerin in dem Verfahren zu dem Aktenzeichen 11 B 5586/15, ein in der Region bekannter Schaustellerbetrieb. Beiden Bewerbern gegenüber kündigte die Landeshauptstadt an, am 11.11.2015 über die nach ihrer Auffassung gleichwertigen Bewerbungen einen Losentscheid herbeizuführen.

Gegen die Durchführung dieses Losentscheides richten sich die Eilanträge, die die 11. Kammer im Wesentlichen abgelehnt hat. Lediglich in Bezug auf die Durchführung des Frühlingsfestes 2016 habe die Arbeitsgemeinschaft einen sogenannten Anordnungsgrund, also die erforderliche Eilbedürftigkeit glaubhaft machen können. Sie habe darlegen können, dass ein Zuwarten auf eine Losentscheidung und die dagegen ggfs. erforderliche Einholung gerichtlichen Eilrechtsschutzes wegen zu knapper Vorbereitungszeit zu schwerwiegenden Beeinträchtigungen bei der Durchführung des Festes führen könne. In Bezug auf die Durchführung des Frühlingsfestes 2016 habe der Antrag der Arbeitsgemeinschaft auch in der Sache Erfolg. Der Anspruch auf Durchführung des Festes ergebe sich aus der bestandskräftigen und bisher nicht aufgehobenen Dauerfestsetzung. Dies berechtige und verpflichte die Arbeitsgemeinschaft zur Durchführung des Volksfestes.

Im Übrigen seien die Eilanträge abzulehnen, da es an der Eilbedürftigkeit fehle. Den Antragstellern sei zuzumuten, die eigentliche Vergabeentscheidung der Landeshauptstadt abzuwarten und sich dagegen (ggfs. im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes) zu wehren. Die beabsichtigte Durchführung des Losverfahrens sei lediglich eine nicht selbstständig anfechtbare Verfahrenshandlung.

Gegen die Entscheidungen ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.

Aktenzeichen: 11 B 5585/15 und 11 B 5586/15

Artikel-Informationen

erstellt am:
02.12.2015

Ansprechpartner/in:
VPräsVG Ingo Behrens als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Pressestelle
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511/89750-318
Fax: 0511/89750-400

http://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de

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