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Eilanträge von Nachbarn gegen Genehmigung zur Errichtung einer Terrasse und zum Betrieb von Außengastronomie am Hildesheimer „JoBeach“ haben Erfolg

12. Kammer gibt Eilanträgen statt


Die 12. Kammer hat mit Beschlüssen vom 27. Mai 2021 entschieden, dass die der Beigeladenen erteilte Genehmigung zur Errichtung einer Terrasse und für den Betrieb einer gastronomischen Außenbewirtschaftung am Hildesheimer „JoBeach“ sich voraussichtlich als rechtswidrig erweisen wird und vorerst nicht ausgenutzt werden darf.

Die Antragsgegnerin hatte der Beigeladenen mit Bescheid vom 3. Dezember 2020 die Genehmigung zur Errichtung einer Terrasse am „JoBeach“ und zum Betrieb einer gastronomischen Außenbewirtschaftung erteilt. Zur Begründung führte sie unter anderem aus, dass ein von der Beigeladenen eingeholtes Gutachten zu dem Ergebnis käme, dass die maßgeblichen Immissionsrichtwerte durch das Vorhaben nicht überschritten würden.

Mit ihren Eilanträgen, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen gegen diese Genehmigung anzuordnen, hatten zwei Nachbarn vor der 12. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts stellen sich die mit dem Vorhaben der Beigeladenen verbundenen Geräuschimmissionen für die Antragsteller aufgrund der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung aller Voraussicht nach als schädlich dar. Zwar komme das von der Beigeladenen eingeholte Gutachten zu dem Ergebnis, dass die durch den Betrieb der „JoWiese“ einschließlich des Strandbades und der gastronomischen Einrichtungen verursachten zusätzlichen Immissionen an den untersuchten Immissionsorten die für ein reines bzw. für ein allgemeines Wohngebiet geltenden Immissionsrichtwerte der TA Lärm nicht überschreiten würden. Die errechneten Beurteilungspegel stellten sich jedoch voraussichtlich als nicht realistisch dar. Denn das Gutachten berücksichtige nicht die von den Gästen beim Betreten und Verlassen des „JoBeach“-Areals verursachten Geräusche. Zu den zu berücksichtigen Lärmeinwirkungen gehörten im Fall von Gaststätten aber nicht nur die Geräusche durch den eigentlichen Gaststättenbetrieb, d.h. den Lärm aus der Gaststätte, sondern auch sonstiger, der Gaststätte zurechenbarer Lärm. Darunter falle auch der durch Gäste hervorgerufene Lärm auf dem Weg von und zu der Gaststätte, solange die Gäste erkennbar als Ziel- und Quellverkehr der Gaststätte in Erscheinung träten. Angesichts des Umstandes, dass der in dem Gutachten für das Grundstück der Antragsteller errechnete Beurteilungspegel von 34 dB(A) nachts nur knapp unter dem nach der TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwert von 35 dB(A) liege sowie im Hinblick darauf, dass der Abstand zwischen dem „JoBeach“-Tor und den Wohngebäuden der Antragsteller nicht groß sei, erscheine es der Kammer darüber hinaus als sehr wahrscheinlich, dass sich unter Berücksichtigung des Ziel- und Quellverkehrs eine Überschreitung dieses Immissionsrichtwerts zulasten der Antragsteller ergebe.

Gegen die Beschlüsse kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.

Az.: 12 B 3638/21 und 12 B 3640/21

Artikel-Informationen

erstellt am:
28.05.2021

Ansprechpartner/in:
Dr. Mirko Widdascheck als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Pressesprecher
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750-382

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