Artikel-Informationen
erstellt am:
24.02.2020
Ansprechpartner/in:
Dr. Mirko Widdascheck als Pressesprecher
Verwaltungsgericht Hannover
Pressesprecher
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750-382
Die LHH plant einen kompletten Neubau des Gymnasiums am Standort der bisherigen Außenstelle Lüerstraße im Zooviertel. An der Sophienschule sollen künftig über 1350 SchülerInnen der Jahrgangsstufen 5. bis 13. von über 100 Lehrkräften ganztags unterrichtet werden. Bislang hatte der Standort Kapazitäten für rund 500 SchülerInnen der Jahrgangsstufen 5.-7. und 40 Lehrkräfte. Die angegriffene Baugenehmigung umfasst auch die Errichtung einer Dreifeldsporthalle mit Zuschauerrängen, Außensportanlagen, Pausenbereiche sowie einer Mensa mit Außenbereich. Mit Ausnahme eines Bolzplatzes ist die Nutzung der Sportanlagen allein für schulische Zwecke genehmigt.
Die Antragsteller begehren die Einstellung der bereits fortgeschrittenen Bauarbeiten bis zu einer Entscheidung der Klage in der Hauptsache. Die Antragsteller sind der Ansicht, dass das Bauvorhaben im Hinblick auf seine Größe und die Nutzungsintensität überdimensioniert sei. Es füge sich nicht in die Umgebungsbebauung ein und sei nicht verträglich mit den umliegenden, durch den Bebauungsplan festgesetzten, reinen Wohngebieten. Das Vorhaben sei nach ihrer Auffassung rücksichtslos gegenüber den Anwohnern, da die LHH sich nicht ausreichend mit den Folgen des Vorhabens für den Straßenverkehr auseinandergesetzt habe. Den Anwohnern drohten unzumutbare Belastungen durch die mit dem bisher ungelösten Verkehrskonflikt einhergehende Lärmimmissionen. Auch im Übrigen seien die mit dem Schulbetrieb verbundenen Lärmimmissionen von der LHH unterschätzt worden. Zudem sei die Entwässerung des Schulgeländes nicht gewährleistet, sodass der Nachbarschaft bei Starkregenereignissen die Überflutung ihrer Grundstücke drohe.
Die Kammer folgt dieser Argumentation nicht. Der Bebauungsplan setze für den geplanten Standort die Nutzungsart „Gemeingebrauch Schule“ fest und gerade kein reines Wohngebiet. Die Grundstücke der Antragsteller lägen zwar im Geltungsbereich des gleichen Bebauungsplans, aber in einem anderen Plangebiet. Sie könnten sich deshalb nicht darauf berufen, dass das Vorhaben sich nicht mit dem für sie festgesetzten reinen Wohngebiet vertragen. Eine erdrückende Wirkung gegenüber den Grundstücken der Antragsteller komme dem Vorhaben nicht zu.
Das Vorhaben stelle sich gegenüber den Nachbarn nicht als rücksichtslos dar. Die Landeshauptstadt habe sich bei der Erteilung der Baugenehmigung auf fachliche Stellungnahmen diverser Planungsgesellschaften zu den Themen Entwässerung, Verkehrsplanung und Lärmimmissionen gestützt und sei in nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gekommen, dass das Vorhaben keine unzumutbaren Beeinträchtigungen erwarten lasse. Den Antragstellern sei es nicht gelungen, diese Einschätzung mit denen von ihnen vorgelegten fachlichen Stellungnahmen substantiiert zu erschüttern.
Den Beteiligten steht das Rechtsmittel der Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zu. Das Hauptsacheverfahren zur Anfechtung der Baugenehmigung ist unter dem Aktenzeichen 4 A 4609/19 weiter anhängig.
Az. 4 B 4609/19
Artikel-Informationen
erstellt am:
24.02.2020
Ansprechpartner/in:
Dr. Mirko Widdascheck als Pressesprecher
Verwaltungsgericht Hannover
Pressesprecher
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750-382