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Eilantrag zur Ausrichtung eines 30. Geburtstages unter 3-G Bedingungen abgelehnt

Allgemeinverfügung zur Einführung einer 2-G Regelung für Zusammenkünfte ab 25 Personen voraussichtlich rechtmäßig


Die 15. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hat mit Beschluss vom 12. November 2021 den Eilantrag eines Antragstellers abgelehnt, der am 13. November 2021 in Hannover seine geplante Feier zum 30. Geburtstag mit insgesamt 39 Gästen unter 3-G Bedingungen, nicht jedoch unter der zusätzlichen Beschränkung auf 2-G, stattfinden lassen wollte.

Die Region Hannover hat am 10. November 2021 eine Allgemeinverfügung erlassen, welche beginnend ab dem 12. November 2021 unter anderem Zusammenkünfte ab 25 Personen in geschlossenen Räumen nur unter Vorlage eines 2-G Nachweises erlaubt. Der Antragsteller selber sowie ca. fünf weitere Gäste sind – seinem eigenen Vortrag zufolge – weder gegen COVID-19 geimpft noch hiervon genesen. Mit seinem Antrag begehrt der Antragsteller die Feststellung, dass die Geburtstagfeier ohne die zusätzliche Einschränkung der Allgemeinverfügung stattfinden kann. Er macht geltend, die Maßnahme trage nicht zum Infektionsschutz bei. Auch Geimpfte und Genesene könnten das Virus weiter verbreiten. Im Übrigen habe auch der in der Niedersächsischen Corona-Verordnung (Nds. Corona-VO) für das Erreichen einer Warnstufe vorgegebene Leitindikator der Hospitalisierungen noch nicht den Schwellenwert erreicht.

Die Kammer ist dem nicht gefolgt. Die Regelung der Allgemeinverfügung sei verhältnismäßig. Eine 2-G Regelung biete im Vergleich zu einer 3-G Regelung erwiesenermaßen einen höheren Infektionsschutz. Geimpfte hätten sowohl ein geringeres Risiko, sich selber zu infizieren, als auch die Infektion weiter zu geben sowie im Falle einer Infektion im Krankenhaus behandelt werden zu müssen und damit das Gesundheitssystem zu belasten. Demgegenüber gehe von Zusammenkünften unter der Bedingung von 3-G – auch nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts – ein höheres Risiko aus, da eine falsch-negativ getestete Person das Virus dort leichter verbreiten könnte.

Die Maßnahme sei auch angemessen, obwohl der in der Nds. Corona-VO festgelegte Schwellenwert der Hospitalisierungsquote in Niedersachsen noch nicht überschritten sei. Sowohl die Inzidenz als auch die Belegung der Intensivbetten mit COVID-19 Fällen als die beiden weiteren Leitindikatoren lägen bereits über den Schwellenwerten und seien zuletzt deutlich gestiegen. In der Region Hannover liege die Inzidenz mit über 100 schon im Bereich der Warnstufe 2 der Nds. Corona-VO. Daher könne die Region auch bereits jetzt, mit Blick auf die zu erwartende weitere Entwicklung, weitere Maßnahmen zur Eindämmung des Infektionsgeschehens ergreifen. Die gewählte Maßnahme, Zusammenkünfte ab einer Größe von 25 Personen in geschlossenen Räumen unter 2-G Bedingungen zu stellen, stelle einen geeigneten Ausgleich der betroffenen Interessen dar. So stehe es auch ungeimpften Personen frei, weiterhin an Zusammenkünften in kleinerem Rahmen teilzunehmen. Mit steigender Größe von Zusammenkünften gehe jedoch auch ein steigendes Infektionsrisiko einher. Gleichzeitig obliege es der freien Entscheidung eines und einer jeden, sich impfen zu lassen und damit Einschränkungen durch eine 2-G Regelung zu entgehen. Hierfür sei bereits seit den Sommermonaten genug Impfstoff verfügbar. Für Menschen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen könnten, sehe die Allgemeinverfügung dagegen eine Ausnahme vor. Gegen die Entscheidung kann vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg innerhalb von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden. Ein Hauptsacheverfahren ist nicht anhängig.

Az. 15 B 6087/21

Artikel-Informationen

erstellt am:
12.11.2021

Ansprechpartner/in:
Dr. Mirko Widdascheck als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Pressesprecher
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750-382

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