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Eilantrag der „Bürgerwehr Hannover“ gegen Verlegung ihrer Demonstration auf den Andreas-Hermes-Platz hat Erfolg

10. Kammer gibt mit Beschluss vom 17.03.2016 dem Antrag des Anmelders der Versammlung statt, der sich gegen die Verlegung vom Weißekreuzplatz auf den Andreas-Hermes-Platz wendet


Der Antragsteller zeigte unter dem 08.02.2016 für die „Bürgerwehr Hannover“ eine stationäre Versammlung am Weißekreuzplatz in Hannover für den 19.03.2016 im Zeitraum von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr zum Thema „Missbrauch des Asylrechts und sofortige Räumung des Weißekreuzplatzes“ an, für die er ca. 100 Teilnehmer erwartet.

Neben dem Antragsteller hat für den Samstag in der Zeit zwischen 9.00 Uhr und 14.00 Uhr und für den Zeitraum von Samstag, 17.00 Uhr bis zum 21.03.2016, 17.00 Uhr die Partei GRÜNE Linden-Limmer auf dem Weißekreuzplatz - möglichst nahe am „Refugee Protest-Camp“ - eine versammlungsrechtliche Aktion in Form einer stationären Kundgebung unter dem Motto „Rassismus ist keine Meinung - Solidarität mit dem Refugee Camp Hannover“ angezeigt, die dort auch stattfinden darf.

Mit Bescheid vom 16.03.2016 verfügte die Polizeidirektion Hannover gegenüber der Versammlung des Antragstellers die versammlungsrechtliche Beschränkung, dass die Versammlung abweichend von der Anzeige auf dem Andreas Hermes-Platz stattfinden dürfe. Aus der Email-Korrespondenz mit dem Antragsteller und seinen Äußerungen auf Facebook werde ersichtlich werde, dass öffentliche Auseinandersetzungen, wenn nicht gar Übergriffe, mit den Teilnehmern des sudanesischen Protestcamps (und den Unterstützergruppen des Protestcamps aus der linken Szene) bewusst provoziert werden sollten.

Das Gericht hat dem Eilantrag des Antragstellers mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Versammlung im nördlichen Bereich des Weißkreuzplatzes stattfinden darf: Die versammlungsrechtliche Beschränkung sei rechtswidrig. Gemäß § 8 Abs. 1 des Niedersächsischen Versammlungsgesetzes (NVersG) könne die zuständige Behörde eine Versammlung unter freiem Himmel beschränken, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren. Entgegen der Auffassung der Polizeidirektion stelle die Verlegung des Versammlungsortes vom Weißekreuzplatz zum Andreas-Hermes-Platz nicht lediglich eine geringfügige örtliche Beschränkung dar, die den Kernbereich des Versammlungsrechts nicht berühre. Dem gewählten Versammlungsort komme im Hinblick auf das Versammlungsthema eine hohe Symbolkraft zu, so dass die Versammlung nicht an einem beliebigen anderen Ort stattfinden könne. Soweit sich die Polizeidirektion auf eine unmittelbare Gefahr gewalttätiger Auseinandersetzungen berufe, fehle es hierfür an konkreten Erkenntnissen. Solche ergäben sich insbesondere nicht aus dem von der Polizeidirektion vorgelegten Gefährdungslagebild vom 14.03.2016. Auch wenn es Erkenntnisse gebe, dass zwei aus der rechtsextremen Szene bekannte Personen ihre Teilnahme zugesagt hätten, gebe dieses der Versammlung noch kein gewalttätiges Gepräge. Auch der Umstand, dass es auf dem Weißekreuzplatz am gleichen Tag mehrere Versammlungen gebe, rechtfertige eine Verlegung nicht. Das Gericht hält es für möglich, diese Demonstrationen voneinander zu trennen, zumal diese Gruppen den Platz zu unterschiedlichen Zeiten für sich in Anspruch nehmen und die Polizeidirektion für die Versammlung des Antragstellers eine Teilnehmerzahl lediglich im „oberen zweistelligen Bereich“ erwarte. Anhaltspunkte dafür, dass es der Polizei nicht möglich wäre, Teilnehmer der Veranstaltungen auf der Rasenfläche des Weißekreuzplatzes durch entsprechende Maßnahmen auseinanderzuhalten, seien dem Gefährdungslagebild nicht zu entnehmen. Dass die Polizei nicht über ausreichende Einsatzkräfte verfüge, habe sie selbst nicht vorgetragen. Die Polizei habe auch keine Überlegungen dazu angestellt, warum einer Gefahrenlage, die durch Teilnehmer der anderen Veranstaltungen hervorgerufen werde, nicht durch entsprechende Beschränkungen gegenüber dem anderen Anzeigenden begegnet werden könnte.

Der Polizeidirektion bleibt aber nachgelassen, darüber hinausgehende Beschränkungen anzuordnen, die einen Sicherheitsabstand zu dem bestehenden „Refugee Protest- Camp“ sicherstellen sollen.

Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.

Aktenzeichen: 10 B 1775/16

Artikel-Informationen

erstellt am:
17.03.2016

Ansprechpartner/in:
VPräsVG Ingo Behrens als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Pressestelle
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511/89750-318
Fax: 0511/89750-400

http://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de

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