Eilanträge gegen Widerruf von Pingelscheinen abgelehnt
Verwaltungsgericht bestätigt Rechtsauffassung der Landeshauptstadt
Die Landeshauptstadt Hannover hatte die zwei Straßenhändlern erteilten Erlaubnisse zum ambulanten Straßenhandel (Pingelscheine) unter Anordnung der sofortigen Vollziehung widerrufen. Hiergegen hatten die beiden Straßenhändler beim Verwaltungsgericht Hannover um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Die 7. Kammer, die bereits in der Vergangenheit wiederholt zu Rechtsfragen zum „Pingeln“ entscheiden musste, hat diese Eilanträge abgelehnt. Nach Auffassung der Kammer lagen die Voraussetzungen für einen sofortigen Widerruf der Pingelscheine vor. Die Erlaubnis berechtigt nach der Sondernutzungssatzung der Stadt nur zum „ambulanten Handel im Umherziehen bzw. -fahren, wobei das Verweilen an einer Stelle lediglich der Bedienung vorhandener Kunden dienen darf“. Das Aufstellen von Sonnenschirmen und Musikanlagen ist verboten. Diese Regelungen sind rechtmäßig. Im Falle der beiden Straßenhändler hatte die Stadt über einen längeren Zeitraum hinweg festgestellt, dass die Verkäufer mit ihren Verkaufsanlagen nicht umherzogen, sondern „befristeten ortsfesten Handel“ ausübten, weil sie ihre Stände - auch infolge der Beladung - gar nicht bewegen konnten. Sie blieben vielmehr an einer bestimmten und lukrativen Stelle stehen und stellten zudem mehrfach die verbotenen Sonnenschirme und Musikanlagen auf. Eine Erlaubnis für den „ortsfesten Handel“ hatten die beiden Straßenhändler jedoch weder beantragt, noch war ihnen diese erteilt worden. Da weitere Rechtsverstöße durch die beiden Straßenhändler drohten, hielt das Gericht den sofortigen Widerruf der erteilten Pingelscheine bei summarischer Überprüfung für rechtmäßig.
Gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts ist die Beschwerde an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht statthaft.
Beschlüsse vom 6.8.2013 - 7 B 5360/13 und 7 B 5361/13 -