Artikel-Informationen
erstellt am:
02.02.2017
Ansprechpartner/in:
VPräsVG Ingo Behrens als Pressesprecher
Verwaltungsgericht Hannover
Pressestelle
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511/89750-318
Fax: 0511/89750-400
Die Klägerin ist eine Eigentümerin des unter Denkmalschutz stehenden, im Stadtgebiet von Rinteln gelegenen Guts Echtringhausen. Sie wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von zwei Windenergieanlagen, die der beklagte Landkreis Schaumburg einem Windenergieanlagenbetreiber mit Bescheid vom 23.09.2016 erteilt hat. Die Anlagen sollen in einer Entfernung von ungefähr 460 bzw. 820 Metern zum Grundstück der Antragstellerin errichtet werden.
Nach Auffassung des Gerichts verletzt die erteilte Genehmigung die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Von den Windenergieanlagen gingen keine unzumutbaren Lärmemissionen aus. Die Genehmigung verletze die Antragstellerin auch nicht in ihren Rechten als Eigentümerin des Denkmals Guts Echtringhausen, weil das Erscheinungsbild des Gutes durch die geplanten Windenergieanlagen nicht erheblich beeinträchtigt werde. Auf die Verletzung anderer Vorschriften könne sich die Antragstellerin ebenfalls nicht berufen. Das Vorhaben verstoße insbesondere nicht gegen die Bestimmungen der Wasserschutzgebietsverordnung, wobei schon fraglich sei, ob sich die Antragstellerin, die auf ihrem Grundstück einen privaten Brunnen betreibt, darauf überhaupt berufen könne. Schließlich könne sie nicht mit Erfolg geltend machen, ihr Grundstück erfahre durch die geplanten Windenergieanlagen eine erhebliche Wertminderung. Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf habe, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, gebe es nicht.
Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht statthaft.
Aktenzeichen: 12 B 6746/16
Die Antragstellerin hatte bereits erfolglos Klage gegen einen immissionsschutzrechtlichen Vorbescheid erhoben. Die Klage hatte das Verwaltungsgericht Hannover mit Urteil vom 26.05.2016 abgewiesen. Dagegen hat die Antragstellerin Antrag auf Zulassung der Berufung beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht gestellt, über den noch nicht entschieden ist.
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erstellt am:
02.02.2017
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VPräsVG Ingo Behrens als Pressesprecher
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