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Domäne Calenberg – Antragsteller unterliegen mit Eilanträgen

Unzumutbare Lärmimmissionen nicht zu erwarten


Die Antragsteller begehren die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen zwei Baugenehmigungen der Region Hannover zugunsten der Beigeladenen zur Befestigung eines Lagerplatzes und eines LKW-Parkplatzes einschließlich der gleichzeitig erteilten wasserrechtlichen Genehmigungen auf ihrem Betriebsgelände der sogenannten „Leineinsel“.

Die Antragstellerin zu 1.) ist Eigentümerin der Domäne Calenberg, einer landwirtschaftlich und zu Wohnzwecken genutzten Hofstelle. Der Gutshof, eine ehemalige Staatsdomäne aus dem 17. Jahrhundert, die sich zwischenzeitlich im Besitz der Welfenfamilie befunden hatte, ist in die Liste der Baudenkmale in Pattensen (Schulenburg) eingetragen und liegt am Nordufer der Leine. Der Antragsteller zu 2.) ist ein nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkannter Verein, der sich nach seiner Satzung unter anderem dem Schutz und der Pflege der Natur, besonders der heimischen Tier- und Pflanzenwelt, der erdgeschichtlichen Eigentümlichkeiten sowie der Eigenart des Landschaftsbildes widmet.

Das Grundstück der Beigeladenen liegt auf der anderen Seite der Leine auf der sogenannten „Leineinsel“ im Plangebiet des seit dem 15.02.2018 rechtsverbindlichen Bebauungsplans Nr. 216 „Calenberger Mühle“ (B-Plan) der Stadt Pattensen. Die Beigeladene betreibt auf ihrem Gelände ein Werk der mechanischen Verfahrenstechnik und stellt Stabilisationsfasern für den Straßenbau her. Der Planbereich liegt teilweise im Landschaftsschutzgebiet Calenberger Leinetal und im Bereich des festgesetzten Überschwemmungsgebiets der Leine. Gegen den Bebauungsplan Nr. 216, dessen wesentlicher Zweck die Schaffung einer Möglichkeit zur Erweiterung des Betriebs der Beigeladenen ist, haben die Antragsteller Normenkontrollantrag beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht erhoben, über den noch nicht entschieden ist.

Mit ihren Eilanträgen machen die Antragsteller im Wesentlichen geltend, dass die Vorhaben unzulässig seien, weil der Bebauungsplan unwirksam sei. Zudem rügen sie die unzureichende Erfassung des von den Vorhaben auszugehenden Lärms, die fehlende Beachtung der hochwasserrechtlichen Vorgaben und die fehlerhafte naturschutzfachliche Einschätzung der Antragsgegnerin in Bezug auf die gefährdeten Tierarten und die Kompensationsflächen.

Die Kammer hat die Eilanträge abgelehnt. Unabhängig davon, ob man von der Wirksamkeit oder der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausgeht, ist bei der im Eilverfahren gebotenen summarischer Prüfung nicht zu erkennen, dass die Antragsteller sich mit Erfolg auf die geltend gemachten Fehler berufen können. Unzumutbare Lärmimmissionen seien - angesichts der vorgelegten Gutachten und Geräuschemissionskataster - nicht zu erwarten. Die Befestigung des Lagerplatzes und des Lkw-Stellplatzes werde ausweislich des vorgelegten hydraulischen Nachweises voraussichtlich nicht zu erhöhten Risiken für den Hochwasserschutz führen. Die artenschutzrechtlichen Bedenken, auf die sich allein der Antragsteller 2.) berufen könne und zwar nur dann, wenn man von der Unwirksamkeit des Bebauungsplans ausgehe, vermochte die Kammer ebenfalls nicht zu teilen. Weder sei ein Kompensationsdefizit glaubhaft gemacht noch sei das Vorkommen von schützenswerten Gastvögeln im betroffenen Gebiet nachgewiesen oder die Beeinträchtigung konkreter Habitatstrukturen von Biber und Fischotter durch die Baumaßnahmen wahrscheinlich.

Die Antragsteller haben bereits Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht eingereicht.

Az.: 4 B 2863/19, 4 B 2865/19, 4 B 5556/19, 4 B 5558/19

Artikel-Informationen

Ansprechpartner/in:
Dr. Mirko Widdascheck als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Pressesprecher
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750-382

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