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erstellt am:
24.07.2024
Die Klägerin des ersten Verfahrens begehrt die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für das Abstellen zweier gelber Tonnen, welche jeweils 120 Liter fassen, mit der Begründung, der Transport der Behälter aus dem Innenhof durch das Treppenhaus auf die Straße sei unzumutbar. Diesen Antrag hat die Beklagte im Wesentlichen mit der Begründung abgelehnt, die Müllentsorgung sei grundsätzlich auf der privaten Fläche vorzunehmen und diese entsprechend herzurichten, damit eine Nutzung des Straßenraums nur am Abholtag erfolge. Diese Möglichkeit sei hier gegeben. Die Beklagte habe einen Kriterienkatalog für die Beurteilung entwickelt, um einen einheitlichen Maßstab für die Bearbeitung zu gewährleisten. Dieser berücksichtige z.B. die Handhabbarkeit der Behälter im Leerungszustand sowie räumliche und verkehrliche Aspekte. Um der Prämisse Rechnung zu tragen, dass privater Müll grundsätzlich auf der privaten Fläche unterzubringen sei und öffentliche Bereiche auch anderen Belangen zur Verfügung stehen müssten, sei definiert worden, dass ein Transport eines (auch befüllten) 120-Liter-Behälters halbgeschossig zumutbar sei.
Die mündliche Verhandlung beginnt um 10.00 Uhr vor Ort (Treffpunkt Brauhofstraße 4, Hannover).
Az.: 7 A 5135/23
Im zweiten Verfahren begehrt die Klägerin die Erteilung einer Sondernutzungsgenehmigung zur Aufstellung einer gelben Tonne, welche 240 Liter fasst, auf einem anderen als dem ihr genehmigten Standort im öffentlichen Straßenraum, und zwar nicht - wie genehmigt - unmittelbar vor ihrem Hausgrundstück unter Nutzung einer bisher als Stellplatz nutzbaren Fläche, sondern auf einer in der Nähe gelegenen Fläche in der Ferdinand-Wallbrecht-Straße.
Die mündliche Verhandlung beginnt um 11.15 Uhr vor Ort (Treffpunkt Kollenrodtstraße 16, Hannover).
Az.: 7 A 5879/23