Niedersachsen klar Logo

DIE 4. KAMMER DES VERWALTUNGSGERICHTS VERWEIST KLAGE DER DEUTSCHEN UMWELTHILFE AN DAS NDS. OBERVERWALTUNGSGERICHT

STICHWORT: DIESELFAHRVERBOTE – 4. KAMMER SIEHT ERSTINSTANZLICHE ZUSTÄNDIGKEIT FÜR DIE ÜBERPRÜFUNG VON LUFTREINHALTEPLÄNEN BEIM OBERVERWALTUNGSGERICHT LÜNEBURG


Die von der Deutschen Umwelthilfe Ende 2017 beim Verwaltungsgericht Hannover eingereichte Klage gegen die Landeshauptstadt Hannover, mit der die Umwelthilfe die Änderung des Luftreinhalteplanes begehrt (4 A 11790/17), hat die 4. Kammer am heutigen Tag an das Nds. Oberverwaltungsgericht verwiesen.

Die Deutsche Umwelthilfe zielt auf eine Verpflichtung der Stadt, ihren Luftreinhalteplan so abzuändern bzw. zu ergänzen, dass eine Einhaltung des europarechtlich vorgegebenen Grenzwertes kurzfristig sichergestellt werden kann. Dazu schlägt sie ein Bündel von Maßnahmen vor; eine davon ist die Verhängung von Fahrverboten für Fahrzeuge mit Dieselmotoren.

Die 4. Kammer hat entschieden, dass nicht das Verwaltungsgericht, sondern das Nds. Oberverwaltungsgericht für eine solche Klage erstinstanzlich zuständig ist. Dies folgt aus der Änderung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes vom 20. Juli 2017. Denn nach § 7 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UmwRG i.V.m. § 2 Abs. 7 UVPG i.V.m. Nr. 2.2 der Anlage 5 zum UVPG wird die erstinstanzliche Zuständigkeit der Oberverwaltungsgerichte für Klagen von anerkannten Umweltvereinigungen begründet, die auf die Fortschreibung eines bestehenden Luftreinhalteplans gerichtet sind.

Das Gericht folgt damit den Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 7. August 2018 (7 K 3876/18) und des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 21. August 2018 (1 K 1825/18), die entsprechende Klagen an das Hamburgische Oberverwaltungsgericht bzw. den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg verwiesen hatten.

Artikel-Informationen

erstellt am:
26.10.2018

zum Seitenanfang
zur mobilen Ansicht wechseln