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Denkmalschutz für Quellwassernutzung zur Versorgung des Forsthauses Georgsplatz in der Wennigser Mark?

Eigentümer will historische Wasserversorgung wieder nutzen können


Einen außergewöhnlichen Fall verhandelt die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover am kommenden Dienstag. Es geht um die Frage, ob der heutige Eigentümer des historischen Forsthauses Georgsplatz (Wennigser Mark) die für das Gebäude ursprünglich eingerichtete Frischwasserversorgung wieder nutzen darf. Das Mitte des 19. Jahrhunderts errichtete Gebäude wurde bis Anfang 2009 mit Quellwasser versorgt, das in einem vor rund 150 Jahren ca. 700 Meter oberhalb des Forsthauses errichteten sogenannten Quellhäuschen zutage tritt und auch den dort verlaufenden Forellenbach speist. Ein Teil des Quellwassers wurde vom Quellhäuschen über ein unterirdisches Leitungssystem auf das Forsthausgrundstück geleitet und dort in einem Brunnen gefasst, von dem aus die Wasserentnahme für den Haushalt erfolgte. Das aus dem Brunnentrog überlaufende Wasser wurde über eine weitere unterirdische Leitung in den Forellenbach zurückgeführt. Das alte Forsthaus, das Quellhäuschen, der Brunnen und das Leitungssystem sind in das Nds. Verzeichnis der Kulturdenkmale eingezeichnet. Das Quellhäuschen steht im Eigentum des Landes Niedersachsen und wird von der Anstalt Nds. Landesforsten betreut. Bereits seit 1985 ist das Forsthaus auch an die öffentliche Wasserversorgung angeschlossen.

Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass die Quellwasserentnahme zur Versorgung des Forsthauses aus naturschutzfachlichen Gründen unzulässig sei. Für die Wasserentnahme gebe es weder eine Erlaubnis, noch sei diese Nutzung nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) erlaubnisfähig. Sie beeinträchtige die gewässerökologische Leistungsfähigkeit des Forellenbaches und des im Bereich des Baches vorhandenen Biotops in nicht unerheblichem Maße. Auf Bitte der Beklagten unterbrach die Anstalt Nds. Landesforsten Anfang 2009 die Wasserentnahme und die Zuleitung zum klägerischen Grundstück.

Mit seiner Klage möchte der Kläger vorrangig festgestellt wissen, dass er ohne vorherige Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis oder Bewilligung die frühere Wasserversorgung seines Grundstücks aus dem im Quellhäuschen gefassten Wasser über das historische Leitungssystem wieder aufnehmen kann. Hilfsweise begehrt er die Verpflichtung der Beklagten, ihm für die entsprechende Nutzung die erforderliche Erlaubnis oder Bewilligung zu erteilen. Er beruft sich dafür u.a. auf den Grundsatz der „unvordenklichen Verjährung“, der im Wasserrecht allgemein anerkannt sei und eine nach Art. 14 GG geschützte Rechtsposition darstelle. Eine erneute Nutzung der historischen Wasserversorgung sei nach Wasserrecht zudem nicht erlaubnispflichtig. Sollte eine Erlaubnis erforderlich sein, müsse zu seinen Gunsten jedenfalls berücksichtigt werden, dass nach § 6 NDSchG Kulturdenkmale nicht so verändert werden dürften, dass ihr Denkmalwert beeinträchtigt werde. Das sei aber in Folge der „Stilllegung“ der ursprünglichen Wasserversorgung der Fall.

Die mündliche Verhandlung beginnt vor Ort (Georgsplatz 1 in Wennigsen) am 25.06.13 um 11.30 Uhr.

Aktenzeichen: 4 A 3891/12

Artikel-Informationen

erstellt am:
21.06.2013

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

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