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Darf ein sog. „beliehener Unternehmer“ auf von ihm erhobene Gebühren Umsatzsteuer aufschlagen?

Grundsatzstreit um Gebührenerhebung für Eintragung in das Nds. Hunderegister beschäftigt 10. Kammer


Nach dem Nds. Hundegesetz (NHundG) ist jeder in Niedersachsen gehaltene Hund vor Vollendung seines siebten Lebensmonats in einem zentralen Register zu erfassen. Mit der Führung des Registers hat das Nds. Landwirtschaftsministerium gemäß § 16 Abs. 2 NHundG im Wege einer sog. Beleihung ein privates Unternehmen (GovConnect GmbH) beauftragt, das der Fachaufsicht des Ministeriums untersteht. Die GmbH ist nach dem Gesetz auch befugt, Gebührenbescheide als Verwaltungsakte zu erlassen.

Bei der Gebührenerhebung schlägt die mit der Führung des Registers beauftragte GmbH auf den gesetzlich festgelegten Gebührensatz noch die Mehrwertsteuer auf. Sie begründet das wie folgt: Mit der Entgegennahme und Bearbeitung der Mitteilung nach § 6 Abs. 1 NHundG erbringe sie sonstige Leistungen im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG. Diesen Leistungen stünden die dafür erhobenen Gebühren als Entgelt gegenüber. Es liege ein Leistungsaustausch vor, für den nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG Umsatzsteuer zum Regelsteuersatz von 19 % zu erheben sei. Auch die Wahrnehmung von Hoheitsaufgaben durch sie stehe der Steuerpflicht nicht entgegen. Gem. § 2b Abs. 1 UStG seien bestimmte hoheitliche Tätigkeiten der öffentlichen Hand von der Unternehmereigenschaft ausgenommen. Zu den Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die ausgenommen seien, zählten jedoch nicht beliehene Unternehmen, wie sie es sei.

Die Klägerin hat gegen einen solchen Gebührenbescheid vor dem Verwaltungsgericht Klage erhoben, soweit darin auch die auf den gesetzlichen Gebührensatz entfallende Mehrwertsteuer festgesetzt worden ist. Sie ist der Meinung, dass der Aufschlag der Mehrwertsteuer gegen europäisches Recht verstößt, und beruft sich dafür auf die zur Auslegung des portugiesischen Rechts ergangene sog. Saudacor-Entscheidung des EuGH (Urteil vom 29.10.2015 - C 174/14).

Az. 10 A 1522/17

Termin: 07.03.2019, 10.00 Uhr in Saal 1

Artikel-Informationen

erstellt am:
06.03.2019

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

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