Artikel-Informationen
erstellt am:
26.09.2022
Ansprechpartner/in:
Dr. Mirko Widdascheck als Pressesprecher
Verwaltungsgericht Hannover
Pressesprecher
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750-382
Am 28. September 2022 beschäftigt sich die 4. Kammer des Verwaltungsgerichts in öffentlicher Sitzung mit einer immissionsschutzrechtlichen Verfügung, mit welcher die Region Hannover dem Betreiber eines Kiosks auf der Limmerstraße den Verkauf von alkoholischen Getränken im Zeitraum von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr eines jeden Sommerhalbjahres untersagt hat. Überdies verhandelt die Kammer über eine auf dieser Verfügung beruhende Zwangsgeldfestsetzung gegen den Kläger.
Die Region Hannover stützt ihre Untersagungsverfügung darauf, dass der Kläger in seinem Kiosk seinem Betriebskonzept entsprechend in den Nachtstunden der Sommermonate in bedeutendem Umfang alkoholische Getränke an Personen verkaufe, die anschließend in der unmittelbaren Nähe verweilten und bei dem gemeinschaftlichen Konsum dem Kiosk zurechenbare und den Anwohnern nicht mehr zumutbare Lärmimmissionen verursachten. Die Zwangsgeldfestsetzung begründet sie damit, dass mehrere „Testkäufe“ Verstöße gegen die Untersagungsverfügung ergeben hätten.
Dagegen richtet sich der Kläger mit seinen Klagen. Seiner Ansicht nach, handelt es sich bei Linden-Nord um einen Szenestadtteil mit einem umfangreichen Angebot an Bars, Restaurants und Nachtclubs, der sich in den Abendstunden insbesondere bei jüngeren Menschen großer Beliebtheit erfreut. Aufgrund der Vielzahl der auf der Limmerstraße vorzufindenden Immissionsquellen (Bars, Kioske, ein Supermarkt, Bahnhaltestellen) könnten einzelne Kioske für das von den Passanten verursachte Lärmgeschehen nicht verantwortlich gemacht werden. Existenzbedrohende Maßnahmen gegen einzelne Kioske seien auch nicht das geeignete Mittel, um die Nachtruhe auf der Limmerstraße nachhaltig wiederherzustellen, und verstießen gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz.
Die Beklagte steht demgegenüber auf dem Standpunkt, der Lärm im Bereich vor dem Kiosk des Klägers, welcher Gegenstand zahlreicher Nachbarbeschwerden gewesen sei, sei eindeutig auf dessen Kunden zurückzuführen. In diesem Bereich sei der Lärm nach der Festsetzung von Zwangsgeldern zurückgegangen, was für eine Eignung der konkreten Verfügung spreche. Auch gegen andere Kioske und Gastronomiebetriebe sei vorgegangen worden. Die Maßnahmen seien Teil eines Gesamtkonzeptes, um die angespannte Lage im Bereich des Küchengartenplatzes sowie der Limmerstraße zu entschärfen.
Ein Eilantrag des Klägers gegen die Untersagungsverfügung wurde durch Beschluss der Kammer vom 07. August 2020 (Az. 4 B 3123/20) abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat eine Beschwerde in einem gleichgelagerten Parallelverfahren (Az. 12 ME 124/20) durch Beschluss vom 19. Oktober 2020 zurückgewiesen.
Die mündliche Verhandlung findet am Mittwoch, den 28. September 2022 ab 11:00 Uhr im Sitzungssaal 4 des Fachgerichtszentrums statt.
Az.: 4 A 329/21 und 4 A 654/21
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erstellt am:
26.09.2022
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Dr. Mirko Widdascheck als Pressesprecher
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