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Darf der Kfz-Fahrer zur Zahlung der Kosten für die Beseitigung und Entsorgung von Unfallwild durch Leistungsbescheid von der Straßenverwaltung herangezogen werden?

7. Kammer verhandelt am 29.03.2017 ab 10.45 Uhr zwei Klagen von Fahrzeugführern, die sich als Unfallbeteiligte gegen Kostenbescheide der Straßenbaubehörde wenden.


In beiden Verfahren hat Niedersächsische Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr (NLStBV) Fahrzeugführer als Unfallbeteiligte eines Wildunfalls in Anspruch genommen und Kostenbescheide erlassen, in denen das Amt Kosten für die Bergung und Entsorgung des Unfallwildes festgesetzt hat.

Nach Wildunfällen auf der B 217 bzw. L 390 in der Region Hannover mit einem verendeten Wildschwein bzw. Reh erschien jeweils der Jagdausübungsberechtigte am Unfallort, nahm das Unfallwild mit und verständigte seinerseits ein Tierkörperbeseitigungsunternehmen, das den Kadaver entsorgte. Hierfür stellte der jeweilige Jagdausübungsberechtigte der Straßenmeisterei die zunächst von ihm verauslagten Entsorgungskosten in Höhe von 48,79 € bzw. 29,16 € sowie jeweils 85,00 € pauschalierte eigene Aufwendungen gemäß einer „Vereinbarung“ zwischen Jägerschaft und Straßenmeisterei in Rechnung, die ihm Letztere erstattete. Nunmehr setzte die NLStBV den erstatteten Betrag zuzüglich einer Verwaltungskostenpauschale in Höhe von jeweils weiteren 15,00 € durch Leistungsbescheid gegen die Kfz-Fahrer fest. Das verendete Unfallwild im öffentlichen Straßenraum wird dabei von der Behörde jeweils als Verunreinigung der Straße und der Kfz-Fahrer als Verunreiniger angesehen.

Für die Entscheidungen in den Verfahren sind voraussichtlich folgende rechtliche Regelungen von Belang:

- Wilde Tiere sind gemäß § 960 Abs. 1 Satz 1 BGB herrenlos, solange sie sich in Freiheit befinden. Nach der Kollision mit einem Kfz liegt das verendete Wild (im Sprachgebrauch: Unfallwild) häufig im öffentlichen Straßenraum (Fahrbahn und Seitenstreifen).

- Gemäß § 32 Abs. 1 StVO ist der Kfz-Fahrer verpflichtet, das verendete Unfallwild im Rahmen des Zumutbaren und Möglichen von der Fahrbahn auf den Seitenstreifen zu verschaffen, weil andernfalls Folgeunfälle zu befürchten sind. Ist dies nicht möglich oder zumutbar, muss er das Verkehrshindernis beleuchten.

- Kaskoversicherte müssen das Schadensereignis nach den Versicherungsbedingungen bei Übersteigen einer Mindestschadenssumme unverzüglich der Polizei anzeigen (E.1.3.3 AKB 2015). Letztere sichert außerdem im Rahmen der Gefahrenabwehr die Unfallstelle (Nds. SOG) und verständigt die Straßenmeisterei.

- Der Kfz-Fahrer darf sich das verendete Unfallwild nicht aneignen (Strafbarkeit der Jagdwilderei § 292 StGB). In jedem Fall ist der Jagdausübungsberechtigte zu verständigen, weil dieser gemäß § 1 Abs. 5 BJagdG ein Aneignungsrecht an dem verendeten Unfallwild hat. Der Jagdausübungsberechtigte kann jedoch auf die Aneignung verzichten. Es besteht für ihn keine Aneignungs- und Entsorgungspflicht.

- Direkte Ansprüche des Jagdausübungsberechtigten gegen den am Unfall beteiligten Fahrzeugführer bzw. dessen Kfz-Haftpflichtversicherung nach den §§ 7 StVG, 823 BGB wegen Kosten der Bergung und Entsorgung von Unfallwild wurden bislang von der Rechtsprechung der Amtsgerichte ganz überwiegend verneint.

- Das Wildbret des infolge des Zusammenpralls mit einem Kfz verendeten Tieres darf gemäß §§ 22 Abs. 1 Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 8 Tier-LMHV nicht mehr zum Verzehr in den Verkehr gebracht werden.

- Das Interesse der Jagdausübungsberechtigten, an der Unfallstelle zu erscheinen, ist in den vergangenen Jahren aufgrund der lebensmittelrechtlichen Beschränkungen und aufgrund eines Konfliktes um die Jagdsteuer gesunken. Wenn sie erscheinen, wollen sie häufig ihre Aufwendungen ersetzt erhalten.

- Den Straßenbaulastträgern obliegt eine Verkehrssicherungspflicht. Wird eine Straße derart beschädigt oder verunreinigt, dass der Verkehr stark beeinträchtigt oder gar verhindert wird, ist die zuständige Straßenbehörde nach der Rechtsprechung des BGH gehalten, die Befahrbarkeit und einen sicheren Zustand der Straße so schnell wie möglich wiederherzustellen und für eine Räumung und Reinigung zu sorgen.

- Im Falle von über das übliche Maß hinausgehenden Verunreinigungen enthalten die Straßengesetze folgende Regelungen:

Für Bundesfernstraßen: § 7 Abs. 3 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG): „Wer eine Bundesfernstraße aus Anlass des Gemeingebrauchs über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung ohne Aufforderung unverzüglich zu beseitigen, andernfalls kann die Straßenbaubehörde die Verunreinigung auf seine Kosten beseitigen.“

Für Straßen nach Landesrecht (z.B. Landes- und Kreisstraßen): § 17 des Niedersächsischen Straßengesetzes (NStrG): „Wer eine Straße über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat die Verunreinigung unverzüglich zu beseitigen, andernfalls kann der Träger der Straßenbaulast die Verunreinigung auf Kosten des Verursachers beseitigen. Weitergehende bundes- oder landesrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.“

Beginn der Verhandlungen um 10.45 Uhr in Saal 4.

Aktenzeichen: 7 A 5245/16 und 7 A 5318/16

Am gleichen Tag entscheidet die Kammer ohne mündliche Verhandlung über einen ähnlich gelagerten Sachverhalt:

Nach einem Wildunfall auf der B 446 im Landkreis Göttingen erschien der verständigte Jagdausübungsberechtigte ersichtlich nicht an der Unfallstelle. Die Straßenmeisterei Herzberg wurde am Folgetag tätig (Kosten: 48,22 €) und von dieser ein Tierkörperbeseitigungsunternehmen mit der Bergung und Entsorgung des Reh-Kadavers beauftragt (Kosten 347,86 €). Den Gesamtbetrag in Höhe von 396,08 € hat die NLStBV gegen den in Thüringen wohnhaften Fahrzeugführer durch Leistungsbescheid festgesetzt, nachdem sich dessen Kfz-Haftpflichtversicherung geweigert hatte, zu zahlen. Das VG Hannover ist örtlich zuständig, weil der Kläger in Thüringen wohnt und die Beklagte ihren Sitz in Hannover hat.

Aktenzeichen: 7 A 7748/16

Die Verfahren dürften von grundsätzlicher Bedeutung sein. Es sind Parallelverfahren beim VG Göttingen anhängig. Die entsprechenden Kosten werden erst seit Ende 2016 gegenüber den Kfz-Führern geltend gemacht. Entsprechende Fälle sind bislang nicht entschieden.

Artikel-Informationen

erstellt am:
27.03.2017

Ansprechpartner/in:
VPräsVG Ingo Behrens als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Pressestelle
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511/89750-318
Fax: 0511/89750-400

http://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de

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