Artikel-Informationen
erstellt am:
19.02.2013
Ansprechpartner/in:
VPräsVG Ingo Behrens als Pressesprecher
Verwaltungsgericht Hannover
Pressestelle
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511/89750-318
Fax: 0511/89750-400
Hintergrund ist das Verhalten des Bürgermeisters beim Verkauf eines Gewerbegrundstücks. Für das im Eigentum der Stadt stehende Grundstück meldete sich im Jahre 2009 ein Kaufinteressent. Die Stadt hatte allerdings im Jahre 2007 im Zusammenhang mit dem Verkauf des Nachbargrundstücks dem Erwerber jenes Grundstücks eine Kaufoption für das in Rede stehende Grundstück eingeräumt. Dieser bat um die Einräumung eines Vorkaufsrechts für die Dauer von fünf Jahren, weil er das Grundstück für eine geplante Betriebserweiterung benötige. Gegen den Vorschlag des Bürgermeisters beschloss der Rat den Verkauf des Grundstücks an den neuen Kaufinteressenten. Gegen diesen Ratsbeschluss legte der Bürgermeister Einspruch ein und bat - ohne Absprache mit dem Rat - den Inhaber der Kaufoption um eine verbindliche Erklärung, ob er die Kaufoption wahrnehme, was dieser schließlich tat. Gleichwohl beschloss der Rat erneut den Verkauf des Grundstücks an den neuen Kaufinteressenten. In der Folgezeit erstritt der Inhaber der Kaufoption vor den Zivilgerichten die Übertragung des Grundstücks an ihn.
Im Juni 2011 erließ der Rat die schriftliche Missbilligung mit der Begründung, der Bürgermeister habe vor allem mit seinem Schreiben an den Inhaber der Kaufoption gegen verschiedene beamtenrechtliche Pflichten verstoßen, unter anderem die Pflicht zur Befolgung dienstlicher Anordnungen, die Verpflichtung zur Wahrheit und Offenheit und das Gebot der Loyalität. Der Kläger vertritt die Auffassung, er habe keine beamtenrechtlichen Pflichten verletzt. Das Schreiben an den Inhaber der Kaufoption sei rechtlich geboten gewesen.
Beginn der Sitzung um 10.00 Uhr in Saal 3
Aktenzeichen: 2 A 2955/11
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19.02.2013
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