Artikel-Informationen
erstellt am:
28.08.2012
Die beklagte Gemeinde gestattet durch eine Allgemeinverfügung Grundstückseigentümern in der Zeit vom 15.03. bis zum 14.04 und vom 15.10. bis zum 14.11. jeweils einmal pro Halbjahr und Grundstück - unter Regelung von Ausnahmen - das Verbrennen von Pflanzenabfällen.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Klage. Er ist der Auffassung, das Verbrennen von Pflanzenabfällen rufe schädliche Umwelteinwirkungen hervor, die seine Gesundheit beeinträchtigen.
- 12 A 2623/11 -
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28.08.2012