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Befristetes Ausreiseverbot gegen Libanesin aus Hildesheim ist rechtmäßig

13. Kammer bestätigt Einschätzung der Ausländerbehörde, dass Klägerin im Ausland eine Terrororganisation unterstützen könnte


Nach mehrstündiger mündlicher Verhandlung hat die 13. Kammer heute die Klage einer libanesischen Staatsangehörigen, die mit ihrem deutschen Lebensgefährten und ihren Kindern in Hildesheim lebt, gegen ein noch bis Anfang März dieses Jahres verfügtes Ausreiseverbot abgewiesen. Auch unter Berücksichtigung von Erkenntnissen, die der Vertreter des Landeskriminalamtes in der Verhandlung vorgelegt hat, sieht die Kammer berechtigte tatsächliche Anknüpfungspunkte für die Gefahrenprognose der Ausländerbehörde, die Klägerin wolle ausreisen, um in Syrien oder dem Irak in den Machtbereich des sog. IS zu gelangen und diesen dort zu unterstützen. Maßgeblich dafür sei insbesondere der Umstand, dass die Klägerin sich von den Aktivitäten ihres Lebensgefährten, der eindeutig als ausreisewilliger IS-Unterstützer anzusehen sei, nicht erkennbar distanziere. Vielmehr bewege sich auch die Klägerin in der salafistisch-islamistischen Szene rund um den Verein DIK in Hildesheim und die dazugehörende Moschee, die nach den Erkenntnissen der Sicherheitsbehörden als „Ausreisezentrum“ in Bezug auf die Kampfgebiet des IS anzusehen sei. Sie habe u. a. an Veranstaltungen der Moschee, in denen entsprechendes Gedankengut verbreitet worden sei, teilgenommen bzw. deren Durchführung unterstützt. Dass die Klägerin bereits drei kleine Kinder habe und unmittelbar vor der Geburt ihres vierten Kindes stehe, stehe der Annahme ihrer Ausreisewilligkeit nicht entgegen. Vielmehr gehöre es, wie allgemein bekannt sei, zu den Zielen des sog. IS, gerade auch ganze Familien mit Kindern zu einer Ausreise in seinen Machtbereich zu motivieren, um ein eigenes „Staatsvolk“ zu generieren. Unerheblich sei weiterhin, dass sich die Klägerin auch nach Einschätzung der deutschen Sicherheitsbehörden wohl nicht selbst an Kampfhandlungen beteiligen wolle. Denn es seien auch andere Unterstützungsleistungen für die Terrororganisation wie etwa Dolmetscherdienste oder medizinische Hilfen denkbar. Die Bundesrepublik Deutschland sei völkerrechtlich auf Grund einer entsprechenden UN-Resolution verpflichtet, Ausreisen aus dem Bundesgebiet auch zu derartigen Zwecken zu unterbinden.

Die Verpflichtung, alle Personaldokumente herauszugeben, die eine legale Ausreise ermöglichen würden, folge dem Ausreiseverbot nach und sei durch das Aufenthaltsgesetz ebenfalls gedeckt.

Gegen das Urteil kann die Klägerin innerhalb von einem Monat nach Zustellung der schriftlichen Fassung bei dem Nds. Oberverwaltungsgericht einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Az. 13 A 2092/16

Artikel-Informationen

erstellt am:
15.02.2017

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

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