Artikel-Informationen
erstellt am:
15.11.2016
Ansprechpartner/in:
VPräsVG Ingo Behrens als Pressesprecher
Verwaltungsgericht Hannover
Pressestelle
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511/89750-318
Fax: 0511/89750-400
Gegenstand ist jeweils eine Beanstandungsverfügung, mit der RTL vorgeworfen wird, gegen den in § 7 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) enthaltenen Trennungsgrundsatz von Programm und Werbung verstoßen zu haben, indem sie Programmhinweise auf Sendungen der Spartensender Super RTL bzw. RTLNITRO innerhalb des Werbeblocks des RTL-Programms gesendet hat.
§ 7 Abs. 3 RStV lautet: Werbung und Teleshopping müssen als solche leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein. In der Werbung und im Teleshopping dürfen keine Techniken der unterschwelligen Beeinflussung eingesetzt werden. Auch bei Einsatz neuer Werbetechniken müssen Werbung und Teleshopping dem Medium angemessen durch optische oder akustische Mittel oder räumlich eindeutig von anderen Sendungsteilen abgesetzt sein.
Im ersten Fall sendete RTL innerhalb des Werbeblocks zwischen zwei Produktwerbungen einen Hinweis auf das Format „Wissensmagazine bei Toggo von Super RTL“. Die Beklagte ist der Auffassung, dass solche Programmhinweise nur außerhalb des Werbeblocks gesendet werden dürfen, um dem Trennungsgrundsatz in § 7 Abs. 3 RStV zu genügen.
Im zweiten Fall sendete RTL innerhalb des Werbeblocks zwischen zwei Produktwerbungen einen Hinweis auf die Sendung „Yps“ bei RTLNITRO, kombinierte diesen Spot mit einem allgemeinen Hinweis auf den Spartensender RTLNITRO und den Verweis auf Näheres in der Programmzeitschrift „TV-Digital“ (sog. Kombispot). Auch hier sieht die Beklagte einen Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz, weil der Yps/RTLNITRO betreffende Zeitanteil innerhalb des Kombispots den auf „TV-Digital“ entfallenden Zeitanteil übertraf.
RTL ist der Auffassung, dass es sich auch bei den Programmhinweisen jeweils um Werbung handele, die im Werbeblock zu zeigen sei. Außerdem werden die jeweiligen Verwaltungsverfahren gerügt.
Beginn der Sitzungen um 11.00 Uhr in Saal 3
Aktenzeichen:
7 A 430/16 „Toggo“
7 A 280/15 „Yps/TV-Digital“
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erstellt am:
15.11.2016
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