Artikel-Informationen
erstellt am:
29.09.2022
Ansprechpartner/in:
Katrin Angerstein als Pressesprecherin
Das Gericht sah es zwar als erwiesen an, dass der Kläger den im Jahr 2017 verbotenen „Deutschsprachigen Islamkreises Hildesheim e.V.“ (DIK) durch Predigten unterstützt hat. Das hiermit verbundene, besonders schwere Ausweisungsinteresse wiege jedoch nicht schwerer als das formal gleichrangige besonders schwere Bleibeinteresse des Klägers. Letzteres folge daraus, dass der Kläger Vater von zwei Kindern mit deutscher Staatsangehörigkeit sei, von denen eines an einer geistigen Behinderung leide.
Der Beklagten steht gegen das Urteil der Antrag auf Zulassung der Berufung offen.
Urteil vom 29. September 2022
Az. 5 A 5054/22
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29.09.2022
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Katrin Angerstein als Pressesprecherin