Artikel-Informationen
erstellt am:
07.11.2019
Ansprechpartner/in:
Dr. Mirko Widdascheck als Pressesprecher
Verwaltungsgericht Hannover
Pressesprecher
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750-382
Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover hatte mit rechtskräftigem Urteil vom 17. Juli 2019 der Klage eines Anwohners und Verkehrsteilnehmers der Kleefelder Straße in Hannover entsprochen und die verkehrsbehördliche Anordnung der Landeshauptstadt Hannover (LHH), die Straße in der damaligen verkehrsrechtlichen Ausgestaltung zur Fahrradstraße zu erklären, aufgehoben. Das Gericht hatte dabei nur über eine Teilstrecke zwischen Michael-Ende-Platz und Gneisenaustraße zu entscheiden und bemängelt, dass die durch parkende Kraftfahrzeuge verbleibende Fahrgasse für den zugelassenen Begegnungsverkehr von Kraftfahrzeugen und Radfahrern zu schmal sei.
Die LHH hat nun am 21. Oktober 2019 die Kleefelder Straße erneut zur Fahrradstraße bestimmt und die entsprechende Beschilderung angeordnet. Nunmehr ist die Straße im vorbezeichneten Abschnitt nur noch als Einbahnstraße in westliche Richtung mit der Zulassung gegenläufigen Radverkehrs ausgestaltet, um jedenfalls den Begegnungsverkehr von Kraftfahrzeugen untereinander zu verhindern. Darüber hinaus ist auf der Kleefelder Straße das Parken auf der Nordseite der Fahrbahn nicht mehr durchgängig zugelassen, sondern nur noch auf ausgewiesenen Parkflächen. Die Halbierung der Parkmöglichkeiten führt zur Schaffung von Ausweichzonen für Kraftfahrer, sobald ihnen Radfahrer entgegenkommen.
Gegen die Neuanordnung der Fahrradstraße in der veränderten Ausgestaltung hat der im ersten Verfahren erfolgreiche Anwohner einen vorläufigen Rechtsschutzantrag gestellt, mit dem er erreichen will, dass die aufschiebende Wirkung einer von ihm noch zu erhebenden Anfechtungsklage angeordnet werden soll. Diesen Antrag hat die 7. Kammer mit einem Beschluss vom 6. November 2019 abgelehnt. Das Gericht hat erneut ausgeführt, dass die Stadt die Kleefelder Straße grundsätzlich zur Fahrradstraße erklären darf. Die nunmehr vorgenommenen Änderungen in der verkehrsrechtlichen Ausgestaltung (Einbahnstraße für Kfz, Ausweichmöglichkeiten auf bisherigen Parkflächen) verringere die Gefahr von Begegnungskonflikten auf der nach wie vor schmalen Fahrbahn. Da die Erreichbarkeit ihrer Grundstücke und Garagen für die Anwohner mit Kraftfahrzeugen weiter im Rahmen des Anliegergebrauchs gesichert bleiben müsse, stelle die nunmehrige Entscheidung der Stadt einen Kompromiss zwischen den Bedürfnissen der Anlieger, Radfahrer und Kraftfahrer dar, der bei summarischer Überprüfung nicht zu beanstanden sei. Die Rechte des Anliegers würden dadurch nicht verletzt. Die Einbahnstraßenregelung für Kraftfahrer und die Verringerung der Parkflächen im öffentlichen Straßenraum müsse vorläufig hingenommen werden. Die Klärung von Einzelheiten bleibe dem noch nicht anhängigen Klageverfahren vorbehalten.
Gegen den Beschluss ist die Beschwerde zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht möglich.
Az. 7 B 5022/19
Artikel-Informationen
erstellt am:
07.11.2019
Ansprechpartner/in:
Dr. Mirko Widdascheck als Pressesprecher
Verwaltungsgericht Hannover
Pressesprecher
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750-382