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AGV hat mit Eilantrag zur Ausrichtung der Volksfeste in Hannover teilweise Erfolg

Verwaltungsgericht verpflichtet die Stadt Hannover zur Vergabe des Oktoberfestes 2016 an die AGV


Mit Beschluss vom vergangenen Freitag hat die 11. Kammer des Verwaltungsgerichts der Stadt Hannover im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Arbeitsgemeinschaft für Volksfeste in Hannover (AGV) den Zuschlag für die Ausrichtung des am 23.09.2016 beginnende Oktoberfest 2016 auf dem Schützenplatz in Hannover zu erteilen.

Die von der Antragsgegnerin getroffene Auswahlentscheidung auf Grund Losentscheidung zugunsten der beigeladenen Konkurrentin (FTE Ahrend Veranstaltungsgesellschaft Hannover KG) sei nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung ermessenswidrig. Das durchgeführte Losverfahren sei gar nicht erforderlich gewesen. Vielmehr habe die Antragstellerin bereits aus der Punktbewertung als Siegerin hervorgehen müssen, weshalb das Auswahlermessen der Antragsgegnerin auf Null reduziert sei.

Die Antragsgegnerin sei unzutreffend von einem Gleichstand der Konkurrenten bei der Bewertung des Auswahlkriteriums „Qualifikation zur Durchführung von Volksfesten“ ausgegangen. Sie habe dazu ihre eigenen inhaltlichen Anforderungen nicht eingehalten. Gefordert worden seien unter Ziffer 2.1 in dem der Auswahlentscheidung zugrunde liegenden Richtlinienkatalog u. a. mindestens 3 Referenzen mit Aussagen zur Ausrichtung von Volksfesten mit einer Dauer von mindestens 1 Woche. Hierzu habe die Antragsgegnerin für die Beigeladene die Ausrichtung einer Veranstaltung in Gloucester im Jahr 2005 mit 3,3 Punkten angesetzt und eine Aufrundung auf 4 Punkte „aufgrund der Vielzahl kleinerer Veranstaltungen“ vorgenommen. Die Berücksichtigung der Veranstaltung in Gloucester sei aber bereits deshalb ermessenswidrig, weil die dortige Veranstalterin „christmas marketing company ltd.“ offensichtlich nicht identisch mit der Beigeladenen sei, denn diese sei ausweislich der von ihr selbst vorgelegten Handelsregisterauszüge erst am 15.12.2008 eingetragen worden. Es sei auch weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Beigeladene Rechtsnachfolgerin der o. g. „christmas marketing company ltd.“ sei. Auch der persönlich haftende Geschäftsführer der Beigeladenen stehe in keinem erkennbaren Zusammenhang zu der englischen Gesellschaft. Weder die Beigeladene als Rechtsperson noch ihre verantwortliche Person könnten somit mit der Referenzveranstaltung in eine zurechenbare Verbindung gebracht werden. Da Referenzveranstaltungen jedoch gerade die Qualifikation der konkreten Bewerber belegen sollten, habe die Veranstaltung in Gloucester bereits aus diesem Grund nicht berücksichtigt werden dürfen. Darüber hinaus führe die Antragsgegnerin in ihrer Anmerkung zur Bewertung selbst aus, dass von der Beigeladenen weiter angegebenen Aktivitäten in China aus dem Jahr 2005 stammten und daher von geringer Relevanz seien, weil sich die Anforderungen an die Durchführung von Großveranstaltungen enorm verändert hätten. Gleichwohl habe sie für den ebenfalls im Jahr 2005 stattgefundenen Weihnachtsmarkt in Gloucester die volle (Teil)-Punktzahl für eine Referenz vergeben. Darin liege ein Widerspruch.

Entgegen ihren eigenen Vorgaben bewerte die Antragsgegnerin darüber hinaus zugunsten der Beigeladenen durch Aufrundung auf vier Punkte eine Vielzahl von der Beigeladenen aufgeführter kleinerer Veranstaltungen. Keine dieser Veranstaltungen habe jedoch die inhaltlichen Anforderungen an die Referenzveranstaltungen mit einer Mindestdauer von einer Woche erfüllt. Im Übrigen trete die Beigeladene nach den von ihr vorgelegten Unterlagen zu den kleineren Veranstaltungen nur in einem Fall als Veranstalterin auf. Bei den anderen Festen gehe es um die Ausstattung mit Fahrgeschäften, nicht jedoch um die Veranstaltung des gesamten Festes incl. Zelt.

Bei ermessensgerechter Bewertung hätten für die Beigeladene daher nach den von der Antragsgegnerin selbst geforderten Kriterien keine Punkte bei der Qualifikation zur Durchführung von Volksfesten vergeben werden dürfen. Demgegenüber begegne die Punktbewertung für die Antragstellerin zu diesem Auswahlkriterium mit 7 Punkten unter Ermessengesichtspunkten keinen Bedenken. Die Antragstellerin könne als Referenz auf die eigene Durchführung der Frühlings- und Oktoberfeste in der Vergangenheit verweisen und erfülle damit auch die inhaltlichen Anforderungen des Richtlinienkatalogs.

Nach alledem habe die Antragstellerin einen Anordnungsanspruch auf Erteilung des Zuschlags für die Ausrichtung des Oktoberfestes 2016 und in Anbetracht der bis dahin nur noch verbleibenden kurzen Zeit auch einen Anordnungsgrund (Eilbedürftigkeit) hinreichend glaubhaft gemacht. Für die ebenfalls antragsgegenständlichen übrigen Volksfeste in 2017 und 2018 fehle es hingegen an der Eilbedürftigkeit, weshalb der Antrag daher insoweit abzulehnen sei.

Gegen den Beschluss können die Beteiligten binnen 2 Wochen Beschwerde zum Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einlegen.

Az. 11 B 4377/16

Artikel-Informationen

erstellt am:
19.08.2016
zuletzt aktualisiert am:
21.08.2016

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

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