Artikel-Informationen
erstellt am:
03.07.2012
Das Gericht hatte in seiner ursprünglichen Terminsankündigung den Begriff "Hooligans" im Zusammenhang mit den Klägern verwendet. Diese Zuordnung trifft auf die Kläger nicht zu. Die Pressestelle bedauert die fälschliche Verwendung des Begriffs "Hooligan".
Drei Klagen betreffen einen Kläger. Dieser wendet sich zum einen gegen die Kosten seiner Unterbringung im Polizeigewahrsam. Er war im Rahmen der Auseinandersetzungen zwischen Fans der Vereine Hannover 96 und VfL Wolfsburg in der Gaststätte "Schateke" am 05.02.2011 festgenommen worden.
Weiter begehrt er die Löschung seines Eintrags aus der Datei "Gewalttäter Sport" und die Feststellung, dass ein an ihn gerichtetes Gefährdungsschreiben aus Anlass des Spiels am 05.02.2011 rechtswidrig war.
Aktenzeichen - 10 A 1849/11; 10 A 1994/11; 10 A 2573/11 -
Ein weiterer Kläger (Verhandlung ab 11:30 Uhr) wendet sich gegen ein ihm gegenüber ausgesprochenes Aufenthaltsverbot in Hannovers Innenstadt bei Heimspielen von Hannover 96.
Aktenzeichen - 10 A 2094/11 -
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erstellt am:
03.07.2012