ADHS ist eine seelische Störung, die im Einzelfall einen Anspruch auf Eingliederungshilfe begründen kann
Klage eines Grundschülers auf Bewilligung einer Schulassistenz gegen das Jugendamt hat Erfolg
Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Urteil vom 23. Januar 2026 entschieden, dass eine Aufmerksamkeitsdefizit-/Hyperaktivitätsstörung (ADHS) eine seelische Störung im Sinne von § 35a SGB VIII darstellt und im Einzelfall einen Anspruch auf Eingliederungshilfe begründen kann.
Die 3. Kammer gab damit der Klage eines neunjährigen Grundschülers gegen das Jugendamt des Landkreises Hildesheim überwiegend statt.
Bei dem Kläger liegt eine fachärztlich diagnostizierte einfache Aktivitäts- und Aufmerksamkeitsstörung (ICD-10: F90.0) mit deutlicher sozialer Beeinträchtigung vor. Seit der ersten Klasse erhielt er Eingliederungshilfe in Form einer Schulassistenz. Das Jugendamt hatte diese Hilfe zunächst bewilligt, lehnte jedoch im September 2025 eine Fortführung ab. Grundlage war eine interne Weisung, wonach ADHS für sich genommen keine seelische Störung darstelle und daher keinen Anspruch auf Eingliederungshilfe begründe.
Dieser Auffassung ist das Verwaltungsgericht ausdrücklich entgegengetreten. Nach Anhörung des ärztlichen Direktors einer Universitätsklinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie kam die Kammer zu der Überzeugung, dass ADHS in der Fachwissenschaft einhellig als seelische Störung anerkannt ist. Die Gleichsetzung von ADHS mit umschriebenen Entwicklungsstörungen (ICD-10: F8) sei fachlich falsch. Eine ADHS-Diagnose setze vielmehr voraus, dass die seelische Gesundheit länger als sechs Monate vom altersentsprechenden Zustand abweiche. Damit seien die Voraussetzungen des § 35a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII erfüllt.
Das Gericht stellte zudem klar, dass nicht jedes Kind mit ADHS automatisch Anspruch auf eine Schulassistenz habe. Maßgeblich sei stets eine individuelle Prüfung, ob eine (drohende) Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft vorliege. Im konkreten Fall bejahte die Kammer einen entsprechenden Anspruch des Klägers und verpflichtete das Jugendamt, über den Antrag auf Weiterbewilligung der Schulassistenz unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Mit seiner Entscheidung stellt sich das Verwaltungsgericht Hannover ausdrücklich gegen eine bislang verbreitete Rechtsprechung, insbesondere des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, wonach ADHS (F90.0) für sich genommen keine seelische Störung sei. Das Urteil hat damit über den Einzelfall hinaus erhebliche Bedeutung für die Praxis der Jugendämter und die Gewährung von Eingliederungshilfe für Kinder mit ADHS.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Kammer hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache das Rechtsmittel der Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zugelassen.
Hintergrund:
Nach § 35a des achten Sozialgesetzbuchs (SGB VIII) haben Kinder und Jugendliche im Einzelfall Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe, wenn bei ihnen eine seelische Behinderung vorliegt oder sie von einer solchen bedroht sind. Eine seelische Behinderung liegt vor, wenn ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht (seelische Störung) und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. Über Art und Umfang der zu gewährenden Hilfe entscheidet das Jugendamt innerhalb seines gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Beurteilungsspielraums. Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit ist eine fachärztliche oder psychotherapeutische Stellungnahme auf Grundlage des ICD-10 einzuholen.
Az. 3 A 9433/25