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7. Kammer verhandelt drei Verfahren zum Straßen(verkehrs)- und Wegerecht

Benutzungspflicht für einen Radweg / Reinigungspflicht für einen Fußweg / Finanzierung des Ersatzneubaus einer Brücke


Vor dem Verwaltungsgericht werden am morgigen Dienstag, den 03.05.2022, drei Verfahren der 7. Kammer verhandelt:


1) Az. 7 A 5970/20:


Der Kläger wendet sich gegen die straßenverkehrsbehördlichen Anordnungen der beklagten Landeshauptstadt Hannover, wonach der Radverkehr verpflichtet ist, entlang der Buchholzer Straße zwischen den Kreuzungen mit dem Stilleweg im Nordwesten und der Werfelstraße im Südosten den dort entlang führenden gemeinsamen Geh- und Radweg zu nutzen. Der Kläger macht u. a. geltend, dieser gemeinsame Geh- und Radweg sei zu schmal; die Beklagte habe die Nutzungsfrequenz des Geh- und Radweges nicht ermittelt.


Beginn der mündlichen Verhandlung ist um 9:30 vor Ort: Stilleweg 1, 30655 Hannover.


2) Az. 7 A 252/20:


Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid des beklagten Zweckverbandes Abfallwirtschaft Region Hannover (aha), mit dem dieser die Pflicht des Klägers konkretisiert hat, eine Teilfläche der an sein Grundstück angrenzenden, dem Fußgängerverkehr gewidmeten und mit Verbundpflaster versehenen Verkehrsfläche, die insgesamt ca. 20,40 m lang und ca. 10,00 m breit ist, zu reinigen. An den seitlichen Längsrändern dieser Verkehrsfläche befinden sich insgesamt sechs jeweils etwa 4,4 qm große Baumscheiben, von denen jedenfalls vier mit je einem Baum bepflanzt sind. Die Reinigung der Teilfläche um die vom klägerischen Grundstück abgewandten Baumscheiben zur Größe von ca. 60 qm ist - für den Kläger kostenlos - zur wöchentlichen Reinigung an ein privates Reinigungsunternehmen vergeben worden. Die nach dem angefochtenen Bescheid vom Kläger zu reinigende Fläche ist etwa 150 qm groß. Der Kläger meint, die Straßenreinigungsatzung der LHH verpflichte ihn lediglich zur Reinigung einer Gehwegbreite von 1,50 m zwischen den besagten Baumscheiben in Längsrichtung.


Beginn der mündlichen Verhandlung ist um 12:00 Uhr im Sitzungssaal 04 des Fachgerichtszentrums.


3) Az. 7 A 4821/21

Die klagende Region Hannover hat bei der beklagten Landesbehörde für Straßenbau und Verkehr beantragt, den Ersatzneubau der Brücke über die Arnumer Landwehr im Zuge der K 226 Ortsdurchfahrt Hiddestorf nach dem Niedersächsischen Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz zu fördern. Diesen Antrag hat die Beklagte mit der Begründung abgelehnt, es handele sich nicht um eine verkehrswichtige Straße. Zudem enthalte die Vorhabenplanung der Klägerin weder die vorauszusetzende Absenkung bzw. Umlenkung der Geländer an den Brückenenden - um ein frontales Eindringen in kollidierende Fahrzeuge zu vermeiden - noch die zu fordernde Herstellung der Schrammborde mit einer Höhe von 15 cm. Die Klägerin begehrt die Verpflichtung der Beklagten, ihren Antrag neu zu bescheiden.


Beginn der mündlichen Verhandlung ist um 14:30 Uhr im Sitzungssaal 04 des Fachgerichtszentrums.



Artikel-Informationen

erstellt am:
02.05.2022

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