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4. Kammer verhandelt Streit um Abwassereinleitungen in den Roßbruchgraben in Hannover

Region verlangt Abwasserentsorgung über Schmutzwasserkanalisation


Die Klägerin produziert in ihrem Werk in Hannover Autobatterien, wobei insbesondere mit Blei belastetes Produktionsabwasser anfällt. Dieses Produktionsabwasser darf über eine werkseigene Abwasserreinigungsanlage in den Roßbruchgraben eingeleitet werden. Durch seit 2014 durchgeführte Veränderungen in der Produktion konnte die Menge belasteten Abwassers reduziert werden. Statt belastetem Abwasser aus einer Ionentauscheranlage fällt nun gering belastetes Abwasser aus einer Umkehrosmoseanlage an, das die Klägerin ebenfalls direkt in den Roßbruchgraben einleiten will. Die beklagte Region Hannover verweigert die Erteilung der dafür erforderlichen (neuen) Direkteinleitererlaubnis: Die beigeladene Landeshauptstadt Hannover, die grundsätzlich verpflichtet sei, im Stadtgebiet anfallendes Abwasser zu entsorgen, könne das Abwasser aus der Umkehrosmoseanlage problemlos über die Schmutzwasserkanalisation mitentsorgen.

Für die Direkteinleitung fallen jährlich wesentlich geringere Gebühren an als für die Entsorgung über die öffentliche Kanalisation.

Az. 4 A 6237/16

Termin: Donnerstag, 04.05.2017, 14:00 Uhr, Saal 4

Artikel-Informationen

erstellt am:
02.05.2017

Ansprechpartner/in:
Burkhard Lange als Pressesprecher

Verwaltungsgericht Hannover
Leonhardtstraße 15
30175 Hannover
Tel: 0511 89750352
Fax: 0511 89750400

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