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4. Kammer lehnt ersten Eilantrag gegen Nutzungsuntersagung sog. Escape-Rooms ab

Die Landeshauptstadt durfte die Nutzung untersagen, da keine Baugenehmigung für die Durchführung von sog. Live Escape Games vorliegt


Die 4. Kammer hat am 22. Februar 2019 über den ersten von insgesamt drei bei Gericht anhängigen vorläufigen Rechtschutzanträgen entschieden, die jeweils Verfügungen der Landeshauptstadt zum Gegensand haben, mit denen sie sofort vollziehbar sog. Live Escape Games bzw. die Nutzung sog. Escape Rooms untersagt hatte.

Die Nutzungsuntersagung, die die Stadt allein auf das Fehlen einer Baugenehmigung gestützt hatte, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die von der Antragstellerin veranstalteten Live Escape Games sind insbesondere nicht von der im Jahr 1999 erteilten Baugenehmigung gedeckt, die eine Nutzung als Diskothek mit Varieté erlaubt. Vielmehr stellt die Nutzung der baulichen Anlage für Live Escape Games eine Nutzungsänderung dar. Es liegt auch keine offensichtliche Genehmigungsfähigkeit dieser Nutzung vor, so dass die Anordnung auch verhältnismäßig ist.

Die Antragstellerin kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts einlegen.

Az.: 4 B 692/19

Artikel-Informationen

erstellt am:
25.02.2019

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