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4. Ka. verhandelt am Mittwoch über die Zulässigkeit eines Sonderpostenmarktes an der Karlsruher Straße in Laatzen

Die Kammer wird sich mit der Frage befassen, ob eine (u.a.) für das streitgegenständliche Grundstück erlassene Veränderungssperre dem Vorhaben entgegensteht


Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung eines Warenhauses in einer auf ihrem Grundstück bestehenden baulichen Anlage. Sie beabsichtigt, einen Teil ihrer Gebäudeflächen an einen Sonderpostenmarkt zu vermieten.

Bereits im November 2015 stellte sie deshalb bei der Beklagten eine Bauvoranfrage mit der Fragestellung, ob der Betrieb des Sonderpostenmarktes am angezeigten Standort nach dem gültigen Bebauungsplan planungsrechtlich zulässig sei.

Auf der Grundlage eines bereits im Juni 2015 beschlossenen Einzelhandelskonzepts, wonach der das streitgegenständliche Grundstück umfassende Standort künftig weitgehend nicht-zentrenrelevanten Sortimenten vorbehalten sein soll, erließ die Beklagte am 2. März 2017 eine Veränderungssperre für den bereits seit März 2016 im Aufstellungsverfahren befindlichen (neuen) Bebauungsplan Nr. 77 „Fachmarktstandort Karlsruher Straße“, in dessen (künftigen) Geltungsbereich das Vorhaben liegt.

Mit Bescheid vom 20. Juli 2017 lehnte die Beklagte die Bauvoranfrage unter Verweis auf die erlassene Veränderungssperre ab. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme von der Veränderungssperre lägen nicht vor, weil das Vorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes voraussichtlich widersprechen werde, da der Sonderpostenmarkt zentrenrelevante Sortimente führen werde.

Die Klägerin hält ihr Vorhaben auf der Grundlage des (noch) gültigen Bebauungsplanes für planungsrechtlich zulässig. Dem Vorhaben stehe auch die Veränderungssperre nicht entgegen. Diese sei vielmehr unwirksam, ihr liege keine sicherungsfähige Planung zugrunde.

Beginn: 13.00 Uhr in Sitzungsaal 3

Az.: 4 A 1679/16

Artikel-Informationen

erstellt am:
13.03.2018

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