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12. Kammer gibt Klage der Bundeswehr gegen Windkraftanlagen im Gemeindegebiet der Stadt Hameln statt

Die Tiefflugstrecke des Internationalen Hubschrauberausbildungszentrum der Bundeswehr ist nach Überzeugung der Kammer zur Erfüllung des Verteidigungsauftrag zwingend notwendig und steht den geplanten Windenergieanlagen daher entgegen


Die 12. Kammer gab heute der Klage der Bundeswehr gegen einen Genehmigungsbescheid der Stadt Hameln für drei Windkraftenergieanlagen statt.

Diese sollen in einem Gebiet errichtet werden, das die Gemeinde zwar in ihrem Flächennutzungsplan als eine Konzentrationsfläche für Windkraftanlage ausgewiesen hat, in dem aber zugleich eine von insgesamt sechs Ausbildungsstrecken des Internationalen Hubschrauberausbildungszentrums der Bundeswehr verläuft. Im Rahmen des Aufstellungsverfahrens des Flächennutzungsplanes hatte die Bundeswehr ihre Bedenken gegen die Festsetzung einer Konzentrationsfläche für Windkraftanlagen geäußert. Windkraftanlagen beeinträchtigten die Tiefflugstrecke, die Realisierung von Windkraftanlagen sei aber nicht von vornherein ausgeschlossen.

Die Beigeladene, eine Projektierungsgesellschaft für Windkraftanlagen, beantragte die Genehmigung von zunächst acht Windkraftanlagen. Die Beklagte lehnte in der Folgezeit die Errichtung von zwei Windkraftanlagen ab. Die Bundeswehr stimmte im Laufe des Verwaltungsverfahrens der Errichtung von drei südlich gelegenen Windkraftanlagen zu, obwohl zwei der Anlagen in einem insgesamt drei Kilometer breiten Sicherheitskorridor ihrer Tiefflugstrecke lagen. Hingegen wandte sie gegen die drei nördlichen Anlagen ein, dass sie im Falle der Genehmigungserteilung die Tiefflugstrecke nicht mehr genutzt werden könne.

Die beklagte Stadt Hameln erteilte der Projektierungsgesellschaft – trotz verweigerter Zustimmung auch der Luftverkehrsbehörde – die immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen.

Hiergegen wandte sich die Klägerin im Ergebnis mit Erfolg. Die Windkraftanlagen sind bauplanungsrechtlich unzulässig, da ihrer Genehmigung der öffentliche Belang der Verteidigung – hierunter fällt auch die Nutzung der Tiefflugstrecke zu Ausbildungszwecken – entgegensteht. Die Klägerin hat nach Überzeugung der Kammer ausreichend dargelegt, dass die Tiefflugstrecke zu Ausbildungszwecken zwingend notwendig ist. Sie hat aufgezeigt, dass die Strecke in erheblichem Umfang für die Ausbildung genutzt wird und in einem drei Kilometer breiten Korridor frei von (weiteren) Hindernissen bleiben muss. Die Strecke wird bereits seit über 20 Jahren zu Ausbildungszwecken genutzt und muss der Windkraft nicht weichen. Die Beigeladenen und die Beklagte können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Bundeswehr im Rahmen des Aufstellungsverfahrens zum Flächennutzungsplan eine Realisierung von Windkraftanlagen im Bereich ihrer Tiefflugstrecke nicht generell ausgeschlossen hatte.

Die Beklagte und die Beigeladene können innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils die Zulassung der Berufung beantragen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
06.12.2018

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