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12. Ka. ordnet aufschiebende Wirkung der Klage gegen Genehmigung von Windkraftanlagen in Beckedorf und Bad Nenndorf an

Der Landkreis Schaumburg hat es im Genehmigungsverfahren zu Unrecht unterlassen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen


Der Landesverband Bürgerinitiativen Umweltschutz Niedersachsen e.V. wendet sich gegen einen Bescheid, mit dem der Landkreis Schaumburg eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von insgesamt vier Windenergieanlagen in den Gemeindegebieten von Beckedorf und Bad Nenndorf erteilt hat. Er macht geltend, die Anlagen seien nicht mit dem Artenschutz zu vereinbaren. Zudem habe der Landkreis die Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung zu Unrecht verneint.

Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts hat dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes stattgegeben. Die angegriffene Genehmigung leidet an einem absoluten Verfahrensfehler. Das Ergebnis der von dem Landkreis vorgenommenen Vorprüfung, wonach eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich sei, weil das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben könne, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr zeigt die durchgeführte Vorprüfung, dass schädliche Umweltwirkungen nicht offensichtlich auszuschließen sind. In einem solchen Fall muss der Genehmigungserteilung eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorausgehen. Dies ist nicht geschehen.

Der Landkreis und der Windenergieanlagenbetreiber können gegen den Beschluss innerhalb von zwei Wochen Beschwerde einlegen.

Artikel-Informationen

erstellt am:
29.06.2018

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